BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 316/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. M344rz 2010 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer-den der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten sei-nes Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung zur Last. Das Landgericht hatte den Angeklagten in ei-nem ersten Verfahren nur wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisi-on der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten T366-tungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet war (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer vierj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen Verfah-rensdauer" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verb374337t er-kl344rt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des 1 - 4 - Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem Revisi-onsangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausf374hrungen gegen die erneute Verneinung des bedingten T366tungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachr374ge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift n344her dargelegt hat - die Nachpr374fung des Urteils im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen kei-ne rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung erkennen lassen, die eine Kom-pensation rechtfertigen k366nnte. 2 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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