BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 316 /11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagt en w e- gen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem beso n- ders schwerem Raub (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie w e- gen besonders schweren Raubes (Fall II. 2. der Urteilsgrü n- de) verurteilt sind; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteil s- gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgeri chts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "schweren Raubes in zwei Fällen" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü ge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg. 1. Die Verfahrensrüge und die sachlichrechtliche Beanstandung, soweit sich diese gegen die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wenden, ze i- gen jeweils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwe r- deführer auf. Wegen des Einsatzes des Teppichmessers als Drohmittel hat das Landgericht hier zutreffend eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr . 1 StGB a n- genommen. Die Tat ist im Schuldspruch als besonders schwerer Raub zu kennzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Der Senat holt dies nach und ändert den Schuldspruch entsp rechend ab. 2. Die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes im Fall II. 1. der Urteilsgründe - den das Landgericht im Schuldspruch auch hier nur als schweren Raub bezeichnet hat - hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Festst ellungen haben sich die Angeklagten vielmehr wegen schweren Raubes (zum Nachteil der Zeugin L . ) in Tateinheit mit versuc h- tem besonders schweren Raub (zum Nachteil des Zeugen K . ) strafbar gemacht. Im Einzelnen: a) Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y . aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y . dem Zeugen K . ein Teppichmesser an den 1 2 3 4 - 4 - Hals hielt und der Angeklagte S . dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B . von der Zeugin L . die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situat i- on die Handtasche her aus, aus welcher der Angeklagte B . das Port e- - und EC - Karten und Ausweispapieren en t- nahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K . , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Perso n in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben. b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe od er - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für L eib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwang s- lage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L . das Te p- pichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Dro h- mittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y . bei der Tat ei n gefährliches Werkzeug bei sich füh r- te. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt. c) Daneben belegen die Feststellungen einen versuchten besonders schweren Raub gemäß § 2 50 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil des 5 6 - 5 - Zeugen K . , denn gegenüber diesem Zeugen verwendeten die Angekla g- ten ein gefährliches Werkzeug, indem sie ihm das Teppichmesser an den Hals hielten. Insoweit wurde die Tat indes nicht vollendet, weil die Angeklagten nach dem Erscheinen einer weiteren Person ohne Beute flüchteten. d) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L . und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K . stehen im Verhältnis der Idealko nkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in d e- nen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter d em vollend e- ten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willen s- beugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönlich e Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nöt i- gung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Han d- lung). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die ang e- messene Bewertung des Tatunrec hts die Annahme von Tateinheit erfordert. 3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tre f- fen könnte, die einen vollendeten besonders schweren Raub belegen. Er ä n- dert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwendung vo n § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten g e- gen diesen Tatvorwurf nicht weitergehend hätten verteidigen können. Dies führt 7 8 - 6 - zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die Mindeststrafe für den Fall II. 1. der Urteilsgründe beträgt nicht mehr fünf sondern lediglich drei Jahre. Das Landgericht hat sich mit der Strafe von fünf Jahren und sechs M o- naten erkennbar am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Die Einze l- strafe von fünf Jahren und drei Monaten für d en Fall II. 2. der Urteilsgründe ist von dem Fehler nicht berührt und kann bestehen bleiben. Gleiches gilt für die Feststellungen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Fes t- stellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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