BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 316/14 vom 20. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 20. August 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und dr ei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen bestehender Ansprüche von Verl etzten abgesehen und den Wert des vom Angeklagten Erlangten mit der Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensbeanstandungen gestüt z- te Revision des Angeklagten. Das Rechtsm ittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand. a) Der unter einer Aliaspersonalie auftretende Angeklagte war bei der E . GmbH als "Einkäufer" angestellt. Um sich eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen, bestellte er von August bis Oktober 2010 in insgesamt 23 Fällen jeweils namens der GmbH für deren Betrieb nicht benöti g- te Materialien und Arbeitsmittel, entfernte diese nach der Anlieferung seiner vorgefassten Absicht entsprechend vom Betriebsgelände und verwertete sie sodann auf eigene Rechnung. Von der finanziellen Lage der GmbH, über deren Vermögen bereits am 25. November 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurd e, hatte der Angeklagte zwar keine Kenntnis; so rechnete er nicht damit, dass diese schon mangels Zahlungsfähigkeit nicht in der Lage sein würde, die Rechnungen der Lieferanten zu bezahlen. Jedoch täuschte er bei Abschluss der Verträge "vorsätzlich die Lie feranten - zumindest konkludent - darüber, dass weder die E . GmbH bzw. deren Verantwortliche noch er selbst bereit waren, die nach den Lieferungen fälligen Kaufpreise zu bezahlen". Wegen di e- ser fehlenden Zahlungsbereitschaft waren die Ansprüche der Lief eranten auch "wirtschaftlich nicht werthaltig". b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die A n- nahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den Vertragsschlüssen n a- mens der GmbH jeweils von deren fehlender Zahlungswilligkeit ausgeg angen, entbehrt einer sie tragenden lückenlosen Beweiswürdigung. Zwar wurden die bestellten Gegenstände von der GmbH nicht benötigt, auch waren die vereinbarten Preise teilweise überhöht. Auf welche Weise sich die GmbH (rechtlich begründeten) Zahlungsa nsprüchen der Lieferanten nach 2 3 4 5 - 4 - der Vorstellung des Angeklagten letztlich entzogen hätte oder hätte entziehen können, teilt das Landgericht jedoch nicht mit. Soweit es darauf verweist, dass der Angeklagte mit der Benutzung des Aliasnamens nicht nur seine pe rsönliche Inanspruchnahme, sondern auch die Inanspruchnahme der GmbH habe e r- schweren wollen, überzeugt dies deshalb nicht, weil sein (nach den Festste l- lungen im Außenverhältnis berechtigtes) Handeln namens der GmbH für deren Verantwortliche gleichwohl offe nkundig blieb. Zum innerbetrieblichen Gang der durch Bestellungen des Angeklagten veranlassten Rechnungen schweigt das Urteil ebenso wie zu etwaigen Willensäußerungen Verantwortlicher, aus denen der Angeklagte auf eine (der Rechtslage widersprechende) nach haltige Za h- lungsverweigerung hätte schließen können. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 2. Der neue Tatrichter wird auch die sich nach Sachlage aufdrängende nähere Klärung der Pflichtenstellung des Angeklagten inne rhalb der E . GmbH nachzuholen und danach zu entscheiden haben, ob dessen Verhalten den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) erfüllt. Allein das Vertrauen 6 7 - 5 - darauf, die E . GmbH würde eine zu ihren Lasten begründete Forderung o h- nehin nicht begleic hen, ließe einen auf die Herbeiführung eines Vermögen s- nachteils gerichteten Vorsatz nicht entfallen, denn der Nachteil ist anhand der objektiven Vermögenslage zu ermitteln. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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