BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317 /11 vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Novem ber 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fä l- len, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Ki n- des, s owie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zur Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf d ie Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch, sowei t er wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie sen und die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Veru r- teilte mit dem Antrag seines Verteidigers, das Verfahren in die Lage zu verse t- zen, die vor dem Senatsbeschluss vom 8. November 2011 bestand. Die zulässige Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch ist zu b e- rücksichtigendes Vorbringen weder übergangen noch in sonstiger Weise der 1 2 3 - 3 - Anspruc h auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 18. Juli 2011 sowie in der Erwiderungsschrift vom 27. Oktober 2011 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwal ts zur Kenntnis genommen, bei se i- ner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er ist lediglich den Rechtsansichten des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verle t- zung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Senatsbesch luss zu den Einwendungen der Revision keine weitere eigene Begründung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 mwN). Eine umfasse n- de Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren En tscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - BvR 496/07 mwN). Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - recht liches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revis i- onsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 mwN). Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 4
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