BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317 /1 2 vom 2. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 201 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 28. März 2012 im Ausspruch über die G e- samtstrafe betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Die Gesam tstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w e gen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unte r Einbeziehung von fünf Einze l- strafen aus dem Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteil t . Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde g e- s tützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Teilerfolg. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für die verfahrensgege n- 1 2 - 3 - ständliche Tat hat kei nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erg e- ben. 2. Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, obwohl das Landg e- richt bei deren Bildung rechtsfehlerfrei entschieden hat . Hierzu im Einzelnen: a) Nach der hier abgeurteilten, am 29. Mai 2011 be gangenen Raubtat war der Angeklagte durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landg e- richts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 wegen fünf anderer Raubtaten zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (gebildet aus fünf Ei n- zelstrafen von drei Jahren, vier Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten ), verurteilt worden. Diese Entscheidung war durch Rücknahme der Revision des Angeklagten am 26. März 2012 rechtskräftig ge worden. Das Landgericht hat daraufhin am 28. März 2012 aus den fünf Einze l- strafen dieses Urteils und der Einzelstrafe für die hier verfahrensgegenständl i- che Tat gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Das war zu diesem Zeitpunkt rechtsf ehlerfrei. Indessen hat der Senat danach mit B e- schluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 124/12 - auf die Revisionen der Tatgeno s- sen des Angeklagten das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin g eändert, dass die Beschwerdeführer sowie (§ 357 Satz 1 StPO) der Angeklagte wegen des den Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 zugrundeliegende Geschehens nur einer Tat im Rechtssinn, nämlich des schweren Raubes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletz ung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betä u- bungsmitteln, schuldig sind. Er hat deshalb auch die gegen den Angeklagten für diese Fälle verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten s o- 3 4 5 - 4 - wie zwei Jahren und drei Monaten sowie die Gesamtstrafe a ufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. b) Die hiesige Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil zwei zu ihrer Bildung herangezogene Einzelstrafen weggefallen sind. Sie könnte auch nicht nach einer Beru hensprüfung aufrechterhalten werden, wie dies dem Revision s- gericht beim Wegfall einer von mehreren Einzelstrafen im Prinzip möglich ist. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Summe der verbleibenden Einze l- strafen ausgeschlossen werden könnte, dass das Landgericht auch ohne B e- rücksichtigung der beiden genannten Einzelstrafen auf keine geringere G e- samtstrafe erkannt hätte. Denn der Aufrechterhaltung der hier gebildeten G e- samtstrafe steht bereits die für den Angeklagten bestehende Gefahr einer Do p- pelbestra fung entgegen, weil aus den drei rechtskräftigen Einzelstrafen (von drei Jahren, vier Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten) derzeit in dem anderen Verfahren vor dem Landgericht erneut eine Gesamtstrafe gebildet werden soll. c) Die vom Generalbundesa nwalt beantragte Aufhebung der Gesam t- strafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung über die G e- samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, kommt nicht in Betracht. Das Beschlussverfahren setzt voraus, dass zur Bildung einer Gesamtstr afe rechtskräftige Einzelstrafen zur Verfügung stehen. Daran fehlt es vorliegend, da nicht ersichtlich ist, dass in dem anderen Verfahren inzwischen eine neue, an die Stelle der beiden aufgehobenen Strafen tretende Einzelstrafe gebildet und diese Entscheid ung rechtskräftig geworden ist. Es reicht vielmehr die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die hier erkannte Einzelstrafe ist mit diesem Beschluss des Senats rechtskräftig geworden. Sollte inzwischen in dem anderen Verfahren eine neue Einzelstrafe gefunden und a us 6 7 8 - 5 - ihr und den drei rechtskräftigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe recht s- kräftig gebildet worden sein, muss im Beschlussweg eine nachträgliche G e- samtstrafe festgesetzt werden. Anderenfalls kann in dem anderen Verfahren bei der neuerlichen Entscheidun g die hier erkannte Einzelstrafe in die zu bi l- dende Gesamtstrafe einbezogen werden. Becker Pfister Schäfer RiBGH Mayer ist urlaubs - Gericke bedingt gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Becker
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