BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 318/02 vom21. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil desLandgerichts Stade vom 22. Mai 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagtewegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes inneun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweilsin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern inzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, undwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteiltist;b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2.(8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfrei-heitsstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 -Von Rechts wegen - 5 -Gründe: Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-dern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in einemFall" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionender beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, dieStrafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung derVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittelhaben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den FällenII. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, derauf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich"über ihn stützende" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zusetzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im FallII. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bru-ders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, wasjedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ver-suchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt.Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfreiausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondernin beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/ - 6 -Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je-weils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüberhinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch einesKindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste-hen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein unddieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet inder Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenenUmständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossenwerden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichenderechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, stehtdem auch § 265 StPO nicht entgegen.Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchsder betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es istnicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer-tung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfrei-heitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundelie-genden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegenrechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nichtim Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. - 7 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy