BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 318/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegenwegen MordesDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 einstimmig be-schlossen:1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung derFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Bückeburg vom 28. Februar 2003 Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirdals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne - rechtlich be-denklich - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser seine Entlarvungals Täter verhindert und seine Täterschaft geleugnet hat, das Opfer seiner Mordtaterst 34 Jahre alt war, und ferner - ungeachtet des Charakters der Tat als Spontan-tat - darauf hinweist, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch der Abschreckung ande-rer potentieller Täter dienen soll, kann der Senat ausschließen, daß der Strafaus-spruch hierauf beruht. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht in Anwendung dervom Bundesgerichtshof entwickelten "Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105, 118)unter Verkennung ihres Ausnahmecharakters (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211Rdn. 71) von der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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