BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 318/07 vom 20. Dezember 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ W334K Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 Zu den Folgen einer versp344tet erteilten Belehrung eines ausl344ndischen Beschuldig-ten 374ber sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimat-staates (in Abgrenzung zu BGHSt [1 StR 273/07 und 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02]). BGH, Urt. vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07 - LG L374beck in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 2. April 2007 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die Einziehung sichergestell-ten Kokains und zweier Mobiltelefone sowie den Verfall eines Geldbetrages an-geordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die beiden Angeklagten reisten am 8. Oktober 2006 im Pkw des Ange-klagten S. von Oslo nach Hamburg, trafen dort den aus Br374ssel kommenden Bet344ubungsmittelkurier C. , der 1.485,4 Gramm Kokain mit einem Wirk-stoffgehalt von 341,5 Gramm KHC mit sich f374hrte, und fuhren sodann mit C. 3 - 5 - nach Puttgarden, um mit ihm 374ber den dortigen F344hrhafen wieder nach Norwegen auszureisen. Vor der Ausreise wurde das Bet344ubungsmittel im Kof-ferraum des Fahrzeugs entdeckt. Die Angeklagten und C. wurden vorl344ufig festgenommen. II. Die 334berpr374fung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell- noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. N344herer Er366rterung bedarf nur die von bei-den Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge, das Landgericht habe bei der Ur-teilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbeh366rdlichen Beschul-digtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwer-tet, obwohl sie als Ausl344nder zuvor nicht 374ber ihr Recht auf konsularischen Bei-stand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener 334bereinkommens 374ber konsularische Beziehungen (W334K) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585) belehrt worden seien. 4 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 5 Der Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die serbische Staatsangeh366rigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober 2006 noch anl344sslich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers von Zollbeamten durchgef374hrten Vernehmung wurden sie 374ber ihr Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates gem344337 Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K belehrt; vor der Vernehmung am 9. Oktober 2006 wurden sie lediglich 374ber ihr Recht zu schweigen und auf Be-fragung eines Verteidigers hingewiesen (247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide An- 6 - 6 - geklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran 344u337erten sie sich auch gegen374ber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie er-lie337. Gegen Ende des Vorf374hrungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Be-nachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates verlangen k366nnten. Dies lehnten sie ab. In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Verh366rspersonen in die Hauptver-handlung eingef374hrt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen un-ter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten 374ber ihr Recht auf Benachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten gleichwohl im Rahmen der Beweisw374rdigung ber374cksichtigt. Es hat sie unge-achtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K f374r verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorf374hrung vor dem Er-mittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der Unterst374t-zung durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben. 7 2. Die zul344ssig erhobene (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensr374ge ist nicht begr374ndet. Zwar liegt ein Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen k366n-nen (b). Der Verfahrensversto337 f374hrt jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die Angaben der Angeklagten anl344sslich ihrer Vernehmungen im Ermittlungs-verfahren nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensati-on Rechnung zu tragen (e). 8 - 7 - a) Der Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K liegt darin, dass die beiden Angeklagten nicht unverz374glich nach ihrer Festnahme 374ber ihr Konsultationsrecht belehrt worden sind. 9 aa) Sowohl der Angeklagte M. als mazedonischer als auch der An-geklagte S. als serbischer Staatsangeh366riger unterfallen dem Schutzbereich des Konsularrechts374bereinkommens. Beide Staaten sind ebenso wie die Bun-desrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieses 334bereinkommens. Dieses gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von den Strafverfolgungsbeh366rden unmittelbar anzuwenden (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2007, 499, 501, 503). 10 bb) Um ausl344ndischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangeh366rigen zu erleichtern, verpflichtet Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 W334K die zust344ndigen Beh366rden der Bundesre-publik dazu, die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverz374glich zu unterrichten, wenn im Konsularbezirk ein Angeh366riger dieses Staates festge-nommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des Staa-tes zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur ein Recht des Entsendestaates gegen374ber; Art. 36 W334K schafft zugleich ein subjektives Recht des einzelnen Staatsangeh366rigen, 374ber das er nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K von den zust344ndigen Beh366rden zu belehren (un-terrichten) ist. Diese Belehrungspflicht kn374pft - standardisiert - an die fremde Staatsangeh366rigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch f374r den Fall, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und setzt keine ausl344nderspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus (BGH, 11 - 8 - Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, zur Ver366f-fentlichung in BGHSt bestimmt). cc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war ver-sp344tet und damit nicht ausreichend. 12 Die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K entsteht in dem Augenblick, in welchem dem ausl344ndischen Betroffenen die Freiheit ent-zogen worden ist, sofern die zust344ndige Beh366rde Kenntnis von dessen Staats-angeh366rigkeit hat oder sich Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass es sich bei dem Betroffenen wahrscheinlich um einen Ausl344nder handelt (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf das "Avena"-Urteil des Internationalen Ge-richtshofs [IGH] vom 31. M344rz 2004, ILM 43 [2004], 581, 602 f.; Kre337 GA 2007, 296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der Richter verpflichtet. Die Beleh-rungspflicht obliegt vielmehr allen zust344ndigen Strafverfolgungsorganen des Empfangsstaates einschlie337lich der festnehmenden Polizeibeamten (BVerfG NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urt. vom 27. Juni 2001, ICJ-Reports 2001, 464 - "LaGrand" [nichtamtliche 334bersetzung in EuGRZ 2001, 287] sowie vom 31. M344rz 2004, ILM 43 [2004], 581 - "Avena"). 13 Nach diesen Grunds344tzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten verpflichtet, die Angeklagten 374ber ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es sich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um Ausl344nder handelte, ergibt sich nicht nur aus den norwegischen Kennzeichen des vom Angeklagten S. gef374hrten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus deutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Englisch erteilten. 14 - 9 - dd) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungs-richter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zust344ndigen Konsulats hingewie-sen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den Ver-sto337 nicht ungeschehen. Dieser ist unabh344ngig davon gegeben, ob der Betrof-fene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche 334bersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290]). 15 b) Die Angeklagten k366nnen die Verletzung der Belehrungspflicht mit der Revision geltend machen. Sie haben sie vor dem Landgericht im Zusammen-hang mit der Vernehmung der Verh366rspersonen vor dem in 247 257 StPO be-stimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gest374tzt der Verwertung ihrer durch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingef374hrten Angaben aus den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein "spezifi-zierter Widerspruch" vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragen-den - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in F344llen einer nachgeholten Be-lehrung die zul344ssige Geltendmachung eines Versto337es gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K im Revisionsverfahren abh344ngig sein soll (BGH NJW 2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02: Notwendigkeit eines spezifizierten Widerspruchs offengelassen f374r den Fall v366lligen Unterlassens der Belehrung; s. auch BVerfG NJW 2007, 499, 504). Ob dieser Ansicht zu fol-gen ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der Senat darauf hin, dass das Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erw344gen w344re, wenn der Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K 374berhaupt zu einem Verwertungsverbot f374r Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsver-fahren zum Tatvorwurf f374hren k366nnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s. unten c). F374r die eventuelle R374ge, das Urteil beruhe unabh344ngig von einem derartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der An- 16 - 10 - geklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten einge-schr344nkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht Zul344ssigkeitsvoraussetzung. c) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K hat kein Be-weisverwertungsverbot zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungs-verbots ist v366lker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der Sache nach nicht gerechtfertigt (ebenso BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02). 17 aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in F344llen einer unter-lassenen Belehrung 374ber das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des IGH. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K entschiedenen F344llen (siehe dazu Wagner/Raasch/Pr366pstl, Wiener 334ber-einkommen 374ber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in denen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils g344nzlich unterblieben war, beanstandete der IGH, dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen Verfahrensrechts des Empfangsstaats schon gar keine M366glichkeit zur Verf374-gung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu r374gen. Dem Beschuldig-ten m374sse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der Belehrungspflicht geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfah-ren 374berpr374fen lassen k366nne. Nach der Rechtsprechung des IGH ist die not-wendige Konsequenz eines Versto337es gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Straf-ausspruch unter Ber374cksichtigung des Versto337es gegen die Rechte aus dem Konsularrechts374bereinkommen 374berpr374fbar sein m374sse. Der IGH hat dazu in der LaGrand-Entscheidung ausgef374hrt, dass nach Verletzung der Belehrungs-pflicht "eine Entschuldigung in den F344llen nicht ausreichen w374rde, in denen die 18 - 11 - Betroffenen langj344hrigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schwe-ren Strafen bestraft werden. In F344llen einer derartigen Verurteilung und Bestra-fung w374rde es" dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den Vereinigten Staaten) "obliegen, die 334berpr374fung und erneute Behandlung der Verurteilung und Bestrafung unter Ber374cksichtigung der Verletzung der Konven-tionsrechte zu erm366glichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art und Weise erf374llt werden. Die Wahl der Mittel bleibt" dem Empfangsstaat "374ber-lassen" (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche 334bersetzung in EuGRZ 2001, 287, 294]; im amtlichen Text: "In the case of such a conviction and sen-tence, it would be incumbent upon the United States to allow the review and reconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation of the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in various ways. The choice of means must be left to the United States" [LaGrand , Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466, 514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese 334berpr374fung des Urteils f374hren m374sse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot f374r 304u337erungen des Beschuldigten im Falle unterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K (so auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Kre337 GA 2007, 296, 304; Paulus StV 2003, 57, 58 f.). bb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwer-tungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, die Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K zwingend von der Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen sei; im 334brigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwer- 19 - 12 - tungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrens-fehler sonst zu ziehen seien (BVerfG NJW 2007, 499, 503). cc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere l344sst sich die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu Verst366337en gegen die in 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Be-lehrungspflichten nicht auf einen Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K 374bertragen. 20 Nicht jeder Versto337 gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Beleh-rungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Ent-scheidung f374r oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abw344gung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenl344ufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503). Der Senat geht in 334berein-stimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02; vgl. auch Kre337 GA 2007, 296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Versto337 gegen die Belehrungs-pflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K die Rechtslage in Abw344gung der widerstreitenden Interessen, namentlich unter Ber374cksichtigung von Art und Gewicht des Versto337es und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren, anders darstellt als bei der in 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorge-schriebenen Belehrung 374ber das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultati-onsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend 344hn-lich; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als auch auf ihre Bedeutung f374r ein m366gliches Beweisergebnis zu Lasten des Be-schuldigten. So setzt die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ver-nehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabh344ngig von des-sen Staatsangeh366rigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Be- 21 - 13 - schuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen zentrale Schutzrechte. Demgegen374ber kn374pft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K an eine freiheitsentziehende Ma337nahme und damit einen Umstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann nicht ber374hrt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte vernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung, an deren Ende m366glicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen wird, sieht der Wortlaut von Art. 36 W334K nicht vor. Zudem kommt die Beleh-rungspflicht 374ber das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden Staatsangeh366rigkeit zugute. Schlie337lich handelt es sich bei dieser Belehrung inhaltlich lediglich um einen zus344tzlichen Schutz; den betroffenen ausl344ndi-schen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidi-gungsstandards unvermindert zugute. Das angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfeh-lerhaft, weil das Landgericht bei seiner Beweisw374rdigung die Angaben der An-geklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ber374cksichtigt hat. 22 d) Im Schrifttum wird dar374ber hinaus die M366glichkeit er366rtert, dass sich der Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K selbst bei Verneinung eines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und seiner Verteidigungsm366glichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen ihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beein-flussen k366nne (Kre337 GA 2007, 296, 306; m366glicherweise aA - Beruhenspr374fung nur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG NJW 2007, 499, 504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus StV 2003, 57, 60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zu-n344chst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsm366glichkeiten in irgendei- 23 - 14 - ner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschr344nkt gewesen w344ren, behaupten die Beschwerdef374hrer in ihrem R374gevorbringen schon selbst nicht. Im 334brigen w344re hier ohne weiteres auszuschlie337en, dass sich das Unterbleiben der Beleh-rung unmittelbar nach der vorl344ufigen Festnahme im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben k366nnte; denn die Angeklagten haben nach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter 374ber ihr Recht, die konsulari-sche Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche Benachrichtigung ausdr374cklich verzichtet. Hieraus ist zu schlie337en, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Fest-nahme durch die Zollbeamten 374ber ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K belehrt worden w344ren, zu keinem anderen Entschluss der Ange-klagten gef374hrt h344tte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der zust344ndigen Konsulate unterblieben w344re. e) Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen. 24 Allerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. Septem-ber 2007 (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) f374r angezeigt erachtet, in F344llen, in denen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K v366llig unterblie-ben ist, diesem Versto337 im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verh344ngten Strafe f374r voll-streckt erkl344rt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. Die Folgen, die Verst366337e gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationa-len oder v366lkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach sich ziehen, sind in den 247247 337, 338, 353, 354 StPO abschlie337end geregelt: Beruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in dem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszu-schlie337en, so ist die Revision zu verwerfen. Andere M366glichkeiten bestehen 25 - 15 - nicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrens-verst366337e, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungs-rabatt gewisserma337en "abzuhandeln"; denn dies w374rde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts f374hren. Aus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit gleichzeitig rechtsstaatswidriger Verst366337e insbesondere gegen das Gebot z374gi-ger Durchf374hrung von Strafverfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung be-ruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Verst344ndnis, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte gefunden hat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte f374r die besonderen immateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverz366gerung erlitten hat, durch eine ausdr374ckliche und bezifferte Kompensation zu entsch344digen ist, hat das Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfas-sungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis best344tigt (s. n344her den Vorlagebe-schluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte auszurichten. Dies 344ndert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompen-sation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich in Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende v366lkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verst366-337en gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K. Weder das Konsular374berein-kommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte f374r ein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung 374ber das Konsultationsrecht zu entsch344digen ist. Vielmehr muss allein gew344hrleistet sein, dass er den Versto337 im Strafverfahren geltend machen und dort zur 334berpr374fung stellen kann, ob 26 - 16 - dieser sich in ma337geblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit ge-gebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben). Die Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdr374ck-lich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie hier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation nicht g344nzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, Rdn. 30). 27 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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