BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. November 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 2. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: a) Die Befangenheitsr374ge ist unbegr374ndet. Die Verfahrensweise der Vorsit-zenden im Haftpr374fungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen erg344be selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein f374r sich ei-nem vern374nftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu be-sorgen. b) Ein Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die R374ge deshalb unbegr374ndet. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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