BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 28. M344rz 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen der Nebenkl344gerin der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in 1 - 3 - einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-ner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde und zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschlie337en. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe von neun Monaten l344sst den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe unbe-r374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen (Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere Einzelstrafen von zwei mal drei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten und von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der nunmehr weggefallenen Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet h344tte. 2 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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