BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/10 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de s anwalts und der Beschwerdeführer a m 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e schlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 10. März 2010 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen " schwerer räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nöt i- gung " zu e i ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte F . A . beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge E r folg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte F . A . einen Autohandel. Sein Bruder, der Angeklagte A . A . , war dort als A n gestellter tätig. Der Geschädigte K . unterhielt einen Kfz - 1 2 - 3 - Ersatzteilhandel; dort arbeitete sein Schwager, der weitere Geschädigte At . . Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen. Am Vormittag des 19. November 2008 suchten die Angeklagten den G e- schädigten K . auf. Sie wollten einen Airbag, den sie für 250 e- kauft ha t ten, wegen eines Defektes umtauschen. Außerdem wollten sie sich vom Geschädigten einen Betrag von 100 e- renz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften zu ihren Gunsten verblieben war. D a der Geschädigte K . keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der A n geklagte F . A . nun 250 und zusätzlich die " fehlenden 100 e- kauf " . Der Geschädigte K . war indes nicht zur Zahlung von 350 Daraufhin erklärte der Angeklagte F . A . in Gegenwart seines Bruders, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 450 r- derung übe r steigenden 100 . zahlen. Dieser war dami t einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte F . A . den Diff e- renzbetrag aber nicht zahlen. Er suchte sich in Begleitung des Geschädigten K . ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte F . A . e r klärt hatte, das Ersatzteil mit zunehmen, bestand der Geschädigte K . auf Zahlung. Obwohl er nicht zahlungswillig war, antwortete der Angeklagte F . A . , er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Port e monnaie holen und die 100 Nachdem der Angeklagte A . A . die Halle verlassen hatte, folgte ihm sein Bruder mit dem Getriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten K . zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte K . ließ ihn g e hen, weil er " Probleme " mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die " Ernsthaftigkeit " des Zahlungswillens des Angeklagten F . A . vertra u- te. 3 4 - 4 - Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die Angeklagten im Pkw Platz. Der Geschädigte K . bemerkte, dass sie nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die Wegfahrt verhindern und die Angeklagten zur Zahlung bew e- gen. In der Folge schlugen schließlich beide aus dem Wagen ausge stiegenen Angeklagten auf den G e schädigten K . ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die " berechtigte Geldforderung " verzichtete. Beide Angeklagten wirkten bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des Gesch ä- digten K . zu brechen . Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte At . seinem Schwager zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte A . A . um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Ric h- tung des Geschädi g ten At . stach, u m diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Der Geschädigte At . konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach e i- nigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte A . A . von ihm ab. Der Ang e- klagte F . A . , der wusste, dass sein Bruder das Mes ser bewusst griffb e- reit bei sich führte, hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des G e- sch ä digten At . gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten K . ab und verfolgte dessen Schwager At . ebenfalls einige Meter, gab dann aber auch auf . 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuber i- scher Erpressung nicht. Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Me n- schen recht s widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Han d lung, Duldung oder U nterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Gen ö tigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Der Vermögen s- 5 6 7 - 5 - nachteil muss Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder Dr o- hu ng durch den T ä ter sein. Daran fehlt es hier. a) Zwar hat der Geschädigte K . einen Vermögensnachteil erlitten, i n- des beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Ang e- klagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Gesch ä- digte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe überei g- nete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Ford e rung zu bewegen. Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender - nach Entdeckung be - gangener - Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Verm ögensvorteils. Nach den Feststellungen spiegelte der Angekla g- te F . A . dem Geschädigten K . einen nicht bestehenden Zahlungswi l- len ü ber 100 r tum. Der Geschädigte verfügte irrtumsbedingt über sein Vermögen, indem er dem Angeklagten F . A . das Lenkgetriebe übereignete. Dass der Geschädigte K . den Angeklagten F . A . auch gehen ließ, um " Probleme " mit den Angeklagten zu vermeiden, steht einem Irrtum nicht entgegen. Nach den Fes t- stellungen vertraute der Geschädigte K . auf die Ernsthaftigkeit des geäuße r- ten Zahlungswi l lens. Der Umstand, dass der Angeklagte A . A . sein Messer auf und zu klappte, während sein Bruder und der Geschädigte K . über die Bedingu n- gen des neuerlichen Getriebetausches verhandelten, ändert an dieser Beurte i- lung nichts. Dieses Geschehen hatte nach den Feststellungen keine Auswi r- ku ngen auf das Verhalten des Geschädigten K . ; es fehlt daher an der no t- 8 9 10 - 6 - wendigen Zwangswirkung auf das Opfer. Ebenso scheidet eine versuchte schwere räuberische Erpressung auf Basis der Feststellungen aus, da für einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagt en A . A . nichts festg e stellt ist. b) Eine räuberische Erpressung käme allerdings in Betracht, wenn die - von vornherein beabsichtigte - Gewalt unmittelbar nach der Täuschung eing e- setzt wo r den wäre, um das Opfer zu nötigen, die Schädigung des Vermö gens endgültig hinzunehmen (BGH, Be schluss vom 25. Februar 1997 - 1 StR 804/96, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1). Den Feststellungen kann indes nicht entnommen werden, dass der Angeklagte F . A . bereits bei Vorspiegelung seines Zahlungswillens bzw. bis zum Beginn der geplanten Wegfahrt den Einsatz des Nötigungsmittels beabsichtigte. Aus der zu Gunsten der Angekla g ten vorgenommene n Unterstellung, dass sie sich " spontan zur Tat entschlossen haben, nachdem sie zunächst lediglich vorhatten, den defe k ten 350 e fordert hatten " , ergeben sich weder der Zeitpunkt des Entschlusses noch die Tat (Betrug bzw. räuberische Erpressung oder Nötigung), auf die sich der En t schluss bezog. Die Fe ststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst au f grund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wu r- de. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente g e prägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Verm ö gensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögen s- schaden ist bereits zuvor durch den G e wahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück - ) 11 12 - 7 - Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bede u tung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. O k tober 2008 - (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. A ufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beei n- flusste die Vermögenssituation des Geschädigten K . als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beei n- trächtigt. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die in verfahren s- rechtlicher Hinsicht gegen die Verlesung des Notfallvertretungsscheins des Kra nkenhauses erhoben worden sind. Auch bedürfte die Annahme von Tatei n- heit bei gegen verschiedene Geschädigte gerichteten Gewalthandlungen näh e- rer Darlegungen. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 13
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