BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/13 vom 8. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 11. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagte n wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung, zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt . Das auf zwei Verfahrensrügen und die R üge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen missbrauchte de r zu Beginn des mehr als dre i- jährigen Tatzeitraums achtzehnjährige Angeklagte in drei Fällen seine um elf Jahre jüngere Schwester, wobei er sie in jedem Fall zum Oralverkehr vera n- lasste. In einem Fall verursachte er ihr Schmerzen bei dem Versuch, anal in s ie einzudringen. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. Die Erwägu n- gen, mit denen das Landgericht in vergleichender Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 176a Abs. 4 StGB ) verneint sowie die konkret zu verhängende Jugendstrafe auf drei Jahre bemessen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zutreffend ist die Jugendkammer zwar davon ausgegangen, dass s o- wohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrecht s- gehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlic h- keit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Nov ember 1960 - 4 StR 3 87/60, BGHSt 15, 224, 226). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heran - wachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandr o- hungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die B e- wertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen w ürde (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 S atz 3, minder schwerer Fall 3 ; vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12, NStZ - RR 2013, 50 f. ; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ - 2 3 4 - 4 - RR 2013, 291 ; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ - RR 2001, 215, 216). Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht u.a. indes zu Lasten des Angeklagte n berücksichtigt, dass er sich aus egoistischen Gründen in gravierender Form und mit einem erheblichen Maß an kri mineller Energie über die Rechtsordnung hinweggesetzt und seine eigenen sexuellen Bedürfnisse über die Integrität des Kindes gestellt habe. Damit hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Ang e- klagte die Straftaten überhaupt begangen hat. Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt, gehört zum Rege l- bild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 237/04 , juris Rn. 11 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ - RR 2013, 291). Da das Landgericht diese rechtsfehlerhafte Erwägung im Rahmen der in Anlehnung an das E r- wachsenstrafrecht vorzunehmenden Bestimmu ng des Unrechtsgehalts der T a- ten angestellt hat, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung der Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 205/96, NStZ - RR 1997, 21, 22; B e- schlü sse vom 10. Januar 2007 - 1 StR 617/06, NStZ 2008, 693; vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, NStZ 2007, 522, 523; vom 20. Januar 2009 - 1 StR 662/08, NStZ - RR 2009, 155). 5 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht ohne Berücksicht i- gung der vorgenan nten Erwägung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Becker Hubert Schäfer Gericke Sp aniol 6
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