BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 7. August 2014 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Ei n- las sung des - nach den Urteilsgründ en zuvor schweigenden - Angeklagten, er sei von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf die s nicht zu seinem Nachteil verwe r- tet werden. Dies gilt auch für einen zunächst schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und es unterlässt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen (vgl. BGH, B eschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Angesichts der ausführlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht aufgrund einer weiteren, sehr u m- fas senden, für sich rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt hält, schließt der Senat jedoch aus, dass die Strafkammer ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens des Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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