ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR318.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 2. November 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Zu der Beanstandung, § 261 StPO sei verletz t, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung auf Lichtbilder abgestellt habe, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, bemerkt der Senat ergänzend zu den Au s- führungen des Generalbundesanwalts: Der Annahme des Generalbundesanwalts, es liege nicht fern, dass die Bilder lediglich als nicht protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf verwe n- det worden seien, ist bereits mit Blick auf die eindeutige Formulierung in den Urteilsgründen, wonach die Lichtbilder "in Augenschein genommen" wurden, nich t zu folgen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist vielmehr davon auszugehen, dass entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen der entsprechende Beweis nicht erhoben wurde. - 3 - Die Rüge greift gleichwohl nicht durch; denn das Urteil beruht ni cht auf dem Verstoß gegen § 261 StPO (§ 337 StPO). Das Landgericht hat die Lich t- bilder lediglich als ergänzenden Beleg für die von dem Zeugen G . bei der Tat II. 1. der Urteilsgründe durch die Schläge des Angeklagten erlittenen Gesichtsverletzung en herangezogen, nachdem es die Aussage des Zeugen zu dieser Tat in rechtsfehlerfreier Weise umfassend gewürdigt und für glaubhaft sowie den Zeugen für glaubwürdig erachtet hatte. Die Bekundungen des Ze u- gen G . zur Tat II. 1. der Urteilsgründe si nd zudem von dem Zeugen J . bestätigt worden. Deshalb ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, hätte es die Lichtbilder nicht in seine Erwägungen eingestellt. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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