BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 319/02 vom28. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 15. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB (verknotetes Tuch als gefährliches Werkzeug) nichterörtert hat. Auf der verfehlten Mathematisierung der Strafzumessungberuht der Strafausspruch nicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy