BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 319/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep-tember 2009 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdef374hrers ist unzul344ssig. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Der Antrag ist schon deshalb nicht zul344ssig erhoben, weil entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die vers344umte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegr374ndungsschrift nachgeholt wurde... ." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 - 3 - 2. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Entscheidung des Revisions-gerichts (247 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gr374nden des Beschlus-ses des Landgerichts M366nchengladbach vom 12. August 2009 unbegr374ndet. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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