BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 319/09 vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 6. August 2009 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdef374hrerin sind unzul344ssig. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist be-reits unzul344ssig, weil die Beschwerdef374hrerin keine Tatsa-chen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben k366nnen. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt B. keine Revision ein-gelegt habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung be-auftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet - 3 - indes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Vertei-diger Revision einlegen w374rde, zumal er nach der Urteils-verk374ndung - wie die Beschwerdef374hrerin selbst vortr344gt - keine R374cksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO 247 44 Verschulden 8; 247 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6). Im 334brigen sind die Tatsachen zur Begr374ndung des Wie-dereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden (247 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamt frei- heitsstrafe zur Bew344hrung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort 344u337erte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39). 2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsge-richt als unzul344ssig - weil verfristet - zu verwerfen (247 341 Abs. 1, 247 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO 6. Aufl. 247 346 Rdn. 30; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 346 Rdn. 17)." - 4 - Dem stimmt der Senat zu. 3 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Mayer
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