BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 320/07 vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 26. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedro-hung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisi-on r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-mittel f374hrt zur Aufhebung des Urteils; jedoch sind die rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechtzuerhalten (247 353 Abs. 2 StPO). 1 I. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte 374ber einen l344nge-ren Zeitraum vergeblich, mit der Nebenkl344gerin eine Liebes- und Sexualbezie-hung einzugehen. Nachdem dies gescheitert war, traf er umfangreiche Vorbe-reitungen, um die Nebenkl344gerin gegebenenfalls gegen ihren Willen in einem 2 - 4 - Kotten festzuhalten, und lockte sie dorthin. Nach einem ersten Gespr344ch er-kannte er, dass sich die Nebenkl344gerin erneut ablehnend verhielt und auch nicht bereit war, freiwillig seinen W374nschen zur einverst344ndlichen Vornahme sexueller Handlungen und zur Anfertigung erotischer Fotos nachzukommen. Er 344u337erte nun, sie solle hier bleiben, sie gehe nirgendwo mehr hin. Der Angeklag-te fesselte die Nebenkl344gerin, kettete sie an, strangulierte sie in lebensbedrohli-cher Weise und verbrachte sie mehrfach f374r l344ngere Zeitr344ume in eine von ihm pr344parierte sarg344hnliche Kiste. W344hrend des sich 374ber fast einen Tag hinzie-henden Tatgeschehens f374hrte er der Nebenkl344gerin gegen ihren Willen einen Finger in die Scheide ein, fotografierte sie in von ihm zuvor beschafften Des-sous, pr344sentierte ihr ein von ihm erstelltes "Drehbuch", in dem er seine die Nebenkl344gerin betreffenden sexuellen Gewaltphantasien festgehalten hatte, und drohte ihr schlie337lich, sie mittels einer Kettens344ge umzubringen. Daneben versuchte er weiter, sie in mehreren Gespr344chen von seinen Absichten zu 374berzeugen. Nachdem ein erster Fluchtversuch der Nebenkl344gerin gescheitert war, gelang es ihr schlie337lich, die Abwesenheit des Angeklagten auszunutzen, sich aus der sarg344hnlichen Kiste zu befreien, zu dem benachbarten Anwesen zu gelangen und dort Hilfe zu finden. II. Das Urteil h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 1. Die Strafkammer hat mit ihrem Schuldspruch den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Tat nicht ausgesch366pft und ist somit ihrer Kognitionspflicht nicht nachgekommen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 264 Rdn. 10). Der festgestellte Sachverhalt enth344lt mehrere N366tigungen (247 240 StGB), die 374ber das hinausgehen, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung und der Frei-heitsberaubung erforderlich war, und die deshalb nicht im Wege der Gesetzes-konkurrenz von den 247247 177, 239 StGB verdr344ngt werden (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 105; 247 239 Rdn. 18), so etwa das gewaltsame 4 - 5 - Verbringen der Nebenkl344gerin in die sarg344hnliche Kiste oder das erzwungene Anziehen der Dessous und Dulden der Fotoaufnahmen. Diese Delikte h344tte das Landgericht gesondert ausurteilen m374ssen. 2. Die Annahme des Landgerichts, die nach seiner rechtlichen W374rdi-gung verwirklichte schwere Vergewaltigung (247 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB), gef344hrliche K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) und Bedrohung (247 241 StGB) st374nden untereinander im Verh344ltnis der Tateinheit, da sie von der Freiheitsberaubung (247 239 StGB) als Dauerdelikt gem344337 247 52 StGB zu einer Tat verklammert w374rden, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. 5 Grunds344tzlich kann zwar ein Delikt, das sich 374ber einen gewissen Zeit-raum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander st374nden, zu Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder die-ser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den w344hrend seiner Begehung zus344tzlich verwirklichten Gesetzesverst366337en zur374ckbleibt. Denn eine minder-schwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer materiellrecht-lichen Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 5, 7; 247 129 a Konkurrenzen 4). 6 Danach scheidet die Annahme von Tateinheit zwischen der schweren Vergewaltigung und der gef344hrlichen K366rperverletzung aus. Die schwere Ver-gewaltigung ist gem344337 247 177 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht. Der Strafrahmen der gef344hrlichen K366rperverletzung reicht ge-m344337 247 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Demgegen374ber wird die Freiheitsberaubung gem344337 247 239 Abs. 1 StGB nur mit 7 - 6 - Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Sowohl die schwe-re Vergewaltigung als auch die gef344hrliche K366rperverletzung weisen somit im Vergleich zur Freiheitsberaubung einen so deutlich h366heren Unrechtsgehalt auf, dass sie durch diese nicht zu Tateinheit verbunden werden k366nnen (vgl. Tr344-ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 239 Rdn. 42). Sie stehen vielmehr im Ver-h344ltnis der Tatmehrheit zueinander, wobei in beiden F344llen jeweils tateinheitlich die Freiheitsberaubung hinzutritt (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 52 Rdn. 30). Die Bedrohung gem344337 247 241 StGB bildet mit der schweren Vergewal-tigung und der Freiheitsberaubung eine materiellrechtliche Tat, da sie der schweren Vergewaltigung zeitlich nachfolgt und nach den dargestellten Grunds344tzen von der Freiheitsberaubung mit dieser verklammert wird. 3. Schlie337lich h344lt das angefochtene Urteil aber auch deswegen rechtli-cher Pr374fung nicht stand, weil das Landgericht nicht er366rtert hat, ob sich der Angeklagte der Geiselnahme (247 239 b StGB) schuldig gemacht hat. Diese Er366r-terung dr344ngte sich nach dem Beweisergebnis auf; dessen W374rdigung erweist sich daher als l374ckenhaft. 8 a) Allerdings enth344lt das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbun-desanwalts keinen beachtlichen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts, in wel-chem der Angeklagte der Nebenkl344gerin ausdr374cklich androhte, sie mit der Ket-tens344ge umzubringen. Die Strafkammer hat bei der Darstellung des Sachver-halts eindeutig festgestellt, diese Drohung habe am fr374hen Morgen des n344chs-ten Tages stattgefunden, nachdem der Angeklagte die Nebenkl344gerin bereits vergewaltigt hatte und nicht mehr gewusst habe, wie es nunmehr weitergehen solle. Diese Feststellung f374gt sich zwanglos und plausibel in das 374brige Ge-schehen ein. Sie stimmt dar374ber hinaus mit der in den Urteilsgr374nden ausf374hr-lich wiedergegebenen Aussage der Nebenkl344gerin 374berein. Soweit die Straf-kammer an einer sp344teren Stelle im Rahmen der Beweisw374rdigung ausgef374hrt 9 - 7 - hat, die Drohung sei vor der Vergewaltigung ausgesprochen worden, handelt es sich deshalb um ein offensichtliches und somit unbeachtliches Fassungsverse-hen. Hierf374r spricht auch, dass das Landgericht weder bei der rechtlichen W374r-digung noch bei der Strafzumessung auf diesen Umstand abgestellt hat. Danach kommt diese Todesdrohung aber als qualifizierte N366tigungs-handlung im Sinne des 247 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB nicht in Betracht, denn sie diente nicht mehr der Erzwingung einer weiteren Handlung, Duldung oder Un-terlassung der Nebenkl344gerin, sondern war vielmehr Ausdruck der Ratlosigkeit des Angeklagten. Dem entsprechend bot ihm die Nebenkl344gerin aus Angst um ihr Leben von sich aus an, sich wieder in die sarg344hnliche Kiste zu legen. Die-sen "Vorschlag" griff der Angeklagte auf und fuhr sodann zur Arbeit. 10 b) Jedoch erf374llte schon das festgestellte fr374here Geschehen nahe lie-gend die objektiven Merkmale des 247 239 b Abs. 1 1. oder 2. Alt. StGB. Das Landgericht musste sich daher notwendigerweise mit diesem Straftatbestand auseinandersetzen und insbesondere pr374fen, ob der Angeklagte (auch) in sub-jektiver Hinsicht eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erf374llt hat: 11 Der Angeklagte hatte sich der Nebenkl344gerin bem344chtigt; die Bem344chti-gungslage hatte sich - entsprechend seinen Vorstellungen - stabilisiert (vgl. BGHSt 40, 350, 359). Das Vorgehen des Angeklagten war geeignet, bei der Nebenkl344gerin die Bef374rchtung zu wecken, der Angeklagte wolle sie t366ten, wenn sie seine genannten Vorstellungen und W374nsche nicht erf374llte. Damit liegt objektiv eine gem344337 247 239 b Abs. 1 StGB qualifizierte Drohung vor. Diese muss nicht ausdr374cklich erkl344rt werden; sie kann vielmehr auch konkludent erfolgen oder sich aus den tats344chlichen Umst344nden der Tat ergeben (vgl. Tr344-ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 239 b Rdn. 4). Unter diesen Umst344nden liegt 12 - 8 - es nicht fern, dass der Angeklagte eine der beiden Alternativen des 247 239 b Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht vollst344ndig verwirklichte. Beabsichtigte er bereits im Zeitpunkt der Begr374ndung des physischen Herrschaftsverh344ltnisses 374ber die Nebenkl344gerin, seine weitergehenden Ziele mittels konkludenter Todesdrohung zu erreichen, so w344ren allein schon hier-durch die Voraussetzungen der ersten Alternative des 247 239 b Abs. 1 StGB er-f374llt. Der Angeklagte h344tte dagegen die zweite Alternative des 247 239 b Abs. 1 StGB verwirklicht, wenn er zwar nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich der Nebenkl344gerin bem344chtigte, diese Absicht hatte, jedoch die von ihm ge-schaffene Lage aufgrund eines nachtr344glich gefassten Vorsatzes zu einer sol-chen N366tigung mittels konkludenter Todesdrohung ausnutzte. Hiermit h344tte sich das Landgericht auseinandersetzen m374ssen. 13 III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Jedoch k366nnen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten wer-den, denn sie sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen. Weiter-gehende Feststellungen hierzu darf der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Sollte er zu der 334berzeugung gelangen, dass sich der Angeklagte auch der Geiselnahme schuldig gemacht hat, wird er zu beachten haben, dass dieses 14 - 9 - Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die w344hrend seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zur Tateinheit zu verklammern ( vgl. BGH NStZ-RR 2004, 333, 335 zu 247 239 a StGB). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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