BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 320 /1 2 vom 2. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 18. April 2012 im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1 . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die auf § 73 Abs. 1, § 73a S atz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat in dieser Höh e keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1 . gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem A n- mit Schulden des Angeklagten aus abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war . Die Anor dnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a S atz 1 StGB setzt v o- raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des " etwas " u m- fasst die Gesamtheit de r materiell en Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip) , die de r Tatbeteiligte unmittelbar aus d er Verwirklichung des Tatbestandes e r- zielt (Fischer, StGB , 59. Aufl. , § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den Verfall der mit den " Schulden " des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten vermeintlichen Schulden begründende Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Droge n- verkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufprei s- anspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte durch die Auf rechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH , Beschluss vom 6. Mai 2010 - 3 StR 62/10, StraFo 2010, § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallene n erklärten Wertersatzb e- trag abziehen. 2 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 4
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