ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR320.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 320/17 vom 24. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerde führerin am 24. August 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Ang e- klagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist. D ie B eschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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