BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 19. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang e - klagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Urteil enthält keine Ausführungen, die ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten belegen. Nach den Feststellungen steckte der Angeklagte aufgrund einer Ve r - stimmung in Kenntnis der Tatsache, daß außer ihm noch weitere Asylbewerber in dem Haus wohnten, in seinem Zimmer hochbrennbare Sachen in Brand, was dazu führte, daß sich das Feuer in kürzester Zeit auf das Treppenhaus und von dort aus in das Dachgeschoß ausbreitete. - 3 - Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Feuer msse entsta n - den sein, als er geschlafen habe. Vorher habe er eine Zigarette geraucht und im Aschenbecher, neben dem eine Zeitung auf einem Sessel gelegen habe, ausgedrckt. Den Vorsatz einer schweren Brandstiftung gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB begrndet das Landgericht damit, daû die Schilderung des Angeklagten zur Brandentstehung, weil sie durch die Ausfhrungen des Brandsachverst n - digen widerlegt werde, "vorstzlich falsch" (UA S. 7) sei. Dabei bercksichtigt es nicht, daû auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfhige Rckschlsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHR StPO § 261 Beweiskraft 3 m. w. N.). Daû der Angeklagte eingestandenermaûen w e - nige Wochen zuvor infolge einer Verstimmung und aus Enttuschung die Fe n - ster seines Zimmers zerstört hatte, belegt fr sich genommen nicht, daû er vo r - stzlich in seinem Zimmer ein Feuer gelegt und dabei erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, daû auch das Gebude in Brand gert oder zumindest teilweise zerstört wird. Mit der Annahme vorstzlichen Handelns gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind zudem die Ausfhrungen der Kammer im Rahmen der Prfung einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Danach ist das Landgericht davon berzeugt, daû der Angeklagte, "um seine Frustration abzubauen, ohne ber die konkreten Folgen nachzudenken, in seinem Zimmer Feuer entfacht hat, dessen Entwicklung und Dimension ihn dann im gewissen Sinn berrascht hat" (UA S. 9). Diese Form u - lierung spricht eher dagegen, daû der Angeklagte ein zur Wohnung von Me n - schen dienendes Gebude in Brand setzen oder teilweise zerstören wollte. Die - 4 - notwendige Abgrenzung zwischen fahrlssigem und vorstzlichem Handeln enthlt das Urteil nicht. 2. Entgegen dem Urteilstenor - Verurteilung nur wegen schwerer Bran d - stiftung - ist in der Liste der angewendeten V orschriften auch § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgefhrt und in der rechtlichen Wrdigung Tateinheit zwischen § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen worden. Der Senat weist darauf hin, daû beim Inbrandsetzen ein und desselben fre m - den Gebudes der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrngt wird (BGH NStZ 2001, 196). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen
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