BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensr374gen und die allgemeine Sachbeschwerde gest374tzte Revi-sion des Angeklagten. Die 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. N344herer Er366rterung bedarf nur das Folgen-de: 1 Die R374ge, das Landgericht habe dem Angeklagten f374r den Fall eines Gest344ndnisses und der Nennung seines Drogenlieferanten eine Bestrafung von h366chstens zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert und sodann ohne Hin-weis eine h366here Strafe verh344ngt, ist zul344ssig erhoben. Entgegen der Auffas-sung des Generalbundesanwalts war der Beschwerdef374hrer nicht verpflichtet, einen mit dem behaupteten Verfahrensfehler nicht in Zusammenhang stehen-den Vermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Die 2 - 3 - R374ge ist indes nicht begr374ndet, da der behauptete Verfahrensfehler nicht be-wiesen ist. Eine Verst344ndigung 374ber das Verfahrensergebnis, bei der das Gericht dem Angeklagten eine Strafobergrenze zusagen darf und an diese Zusage ge-bunden ist (zu den Einzelheiten vgl. BGHSt 43, 195, 210 sowie nunmehr - ein-engend - BGH Gro337er Senat f374r Strafsachen BGHSt 50, 40, 51), ist als wesent-licher Verfahrensvorgang im Protokoll 374ber die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt 43, 195, 206). Dies ist schon deshalb geboten, um sp344tere Streitigkei-ten dar374ber zu vermeiden, ob es zu einer Absprache gekommen ist (BGHSt aaO). Die Sitzungsniederschrift mit der ihr gem344337 247 274 Satz 1 StPO zukom-menden positiven und negativen Beweiskraft f374r das Revisionsverfahren be-weist deshalb grunds344tzlich bindend die Existenz einer Verst344ndigung in der Hauptverhandlung (BGHSt 45, 227, 228; vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH NStZ 2001, 555; 2004, 342). 3 Das Hauptverhandlungsprotokoll enth344lt keine Verst344ndigung 374ber das Verfahrensergebnis. Zwar hat der Verteidiger beantragt, das Protokoll dahinge-hend zu berichtigen, dass eine Verst344ndigung mit einer zugesicherten Straf-obergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten stattgefunden habe; diesen Antrag hat das Landgericht indes mit der Begr374ndung abgelehnt, es habe keine Verst344ndigung, sondern lediglich einen Austausch 374ber die Straferwartungen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines Rechtsgespr344chs gegeben. Damit ist bewiesen (247 274 StPO), dass eine Verst344ndigung nicht stattgefunden hat. Umst344nde, bei denen die Beweiskraft des Protokolls entfallen w374rde, sind nicht gegeben. Die Niederschrift enth344lt weder L374cken noch Unklarheiten oder Wi-derspr374che. Den Vorwurf der F344lschung des Protokolls hat der Verteidiger nicht erhoben. Er kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Revision in Un- 4 - 4 - kenntnis der den Berichtigungsantrag ablehnenden Entscheidung vorgetragen hat, die Strafkammer habe die H366chststrafenzusage in der Hauptverhandlung "zu Protokoll" erkl344rt. Der Senat ist daher gehindert, im Wege des Freibeweises Feststellungen zum Ablauf der Hauptverhandlung zu treffen. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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