BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. April 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten : Die R374ge, das Landgericht habe gegen den 326ffentlichkeitsgrund-satz (247 169 GVG) versto337en, ist unbegr374ndet. Das Landgericht war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfall-pr374fung eine Ermessensentscheidung dar374ber zu treffen, ob die vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des An-geklagten 326. ), die entgegen der bestehenden - von der Revi-sion nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen Ausweis, sondern (lediglich) einen F374hrerschein vorweisen konn-ten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Si-cherheitsanordnung nicht zu 344ndern, so dass der Einlass (auch) dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verf374gung des Vorsit-zenden erf374llten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen Personen vorliegenden besonderen Umst344nde nicht fehlerhaft ge-handelt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der Revision des Angeklagten A. erhobene R374ge der Mitwir-kung eines befangenen Sch366ffen (247 338 Nr. 3 StPO) nicht unzu-l344ssig, weil der Beschwerdef374hrer bei der Darlegung des vermeint-lich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte Sch366ffe sich in der Hauptverhandlung tats344chlich so wie behauptet ge344u337ert hat (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann n344mlich angesichts des Inhalts der vom Beschwerdef374hrer vorgetragenen dienstlichen 304u337erung des abgelehnten Sch366ffen, der Stellung-nahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der Entscheidung 374ber dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die R374ge bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift im 334brigen dargelegten Gr374nden ohne Erfolg. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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