BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 321/03 vom22. September 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;hier: Revision des Angeklagten K. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil desLandgerichts Wuppertal vom 12. Juni 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte K. und der Mitangeklagte G. jeweils der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tatein-heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind;b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitbeim Angeklagten K. eine Entscheidung zur Frage derUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, in zwei Fällen in Tat-einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 16 Fällenin Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt. Ferner wurde der Verfall von Wertersatzin Höhe von 15.000 Euro und die Einziehung mehrerer Mobiltelefone angeord-net. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung sachli-chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die in dem aus der Be-schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat.I. 1. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs.a) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte K. nicht nur inden beiden Fällen, in denen er die Beschaffungsfahrten in die Niederlandegemeinsam mit dem Mitangeklagten G. unternahm, sondern auch in denweiteren 16 Fällen, in denen er G. als Kurier einsetzte, als Mittäter derEinfuhrhandlungen anzusehen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-tragsschrift vom 25. August 2003 zutreffend ausgeführt:"Mittäter ist auch derjenige, der Betäubungsmittel von anderenPersonen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt. Voraus-setzung hierfür ist, dass der Täter mit Täterwillen einen die Tatbe-standsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Dies erfordert dieBeteiligung an der Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zurTatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maß-geblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhalts-punkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interessesam Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherr- - 4 -schaft (BGH NStZ 1990, 130 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzenwar der Angeklagte zweifelsfrei Mittäter der Einfuhr der Betäu-bungsmittel. Die Taten erfolgten ausschließlich in seinem Interes-se. Er bestimmte den Zeitpunkt der Taten und die Menge der ein-zuführenden Betäubungsmittel, finanzierte den Einkauf und stelltedas Schmuggelfahrzeug zur Verfügung. Ferner erkundigte er sichjeweils nach dem problemlosen Verlauf der Einfuhrfahrten. § 265StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich derAngeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können."b) Ferner kann, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffendausgeführt hat, der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit der Ange-klagte K. im Fall der Einfuhr von 200 g Cannabis wegen Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen ist. Denn diefür das Handeltreiben nach Abzug der zum Eigenverbrauch bestimmten Men-gen verbleibende Restmenge von rund 80 g mit einem Wirkstoffgehalt von 4 %erreicht den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht, so daß lediglich der zu§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit stehende Tatbestand des § 29 Abs. 1Nr. 1 BtMG erfüllt ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jah-ren Freiheitsstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, weiles beim Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG verbleibt.2. Schließlich hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Prüfungnicht stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Un-terbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt unterlassenhat. In seiner Zuschrift hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:"Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nachden Urteilsfeststellungen auf, weil der Angeklagte seit langen Jah-ren drogenabhängig ist (UA S. 6) und seine Taten auf seine Dro-genabhängigkeit zurückzuführen sind (UA S. 22). Der Angeklagte - 5 -ist gewillt, seine langjährige Drogenabhängigkeit zu bekämpfen(UA S. 6). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe ei-nes Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und entscheidenmüssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die Frage derUnterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der Prüfung und Ent-scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen,dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Teilaufhebung berührt den Straf-ausspruch nicht, da auszuschließen ist, dass das Landgericht beiAnordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt hätte."Dem tritt der Senat bei.II. Die Schuldspruchänderung war, soweit der Angeklagte K. im Fallder Einfuhr von 200 g Cannabis zu Unrecht wegen tateinheitlichen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht wegen tateinheitli-chen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, nach § 357StPO auf den Mitangeklagten G. zu erstrecken.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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