BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie das Landgericht zutreffend ange-nommen hat, liegt ein Besitz von Bet344ubungsmitteln auch dann vor, wenn der T344ter diese in seinem K366rper transportiert. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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