BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 22. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 464 Abs. 3 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Verden vom 27. Februar 2009 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verwor-fen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin im Rechtsmittelverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Erg344nzend bemerkt der Senat: a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die R374ge des Beschwerdef374hrers, das Landgericht habe 374ber einen Beweisantrag auf Ein-nahme eines Augenscheins nicht entschieden, zul344ssig erhoben; denn der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zitierte Beschluss des Landge- 2 - 3 - richts (vom 25. Februar 2009) musste nicht vorgetragen werden (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser betraf nicht den durch die Revision bezeichneten - auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin zielenden - Antrag des Ange-klagten (vom 6. Januar 2009) zum Beweis der Tatsache, dass es in der Woh-nung in der D. Stra337e aufgrund der 366rtlichen Lage nicht m366glich war, vom Balkon die H374hner bzw. den H374hnerstall zu sehen, (dort) einen Augen-schein einzunehmen. Vielmehr lehnte das Landgericht durch den vom General-bundesanwalt angef374hrten Beschluss den (weiteren) Antrag des Angeklagten zum selben Beweisthema ab, bei Frau S. eine Wohnungsdurch-suchung und die Beschlagnahme der Fotos bez374glich der D. Stra337e anzuordnen. In der Begr374ndung dieser ablehnenden Entscheidung hat das Landgericht unter anderem (und wohl lediglich erg344nzend) ausgef374hrt, dass "auch ein auf Inaugenscheinnahme dieser Fotos gerichteter Antrag gem344337 247 244 Abs. 5 StPO abzuweisen w344re". Zu dem Antrag auf Einnahme eines Au-genscheins der Wohnung in der D. Stra337e verh344lt sich diese Entschei-dung hingegen nicht. Auch der Umstand, dass zu dem n344mlichen Beweisthema (M366glichkeit des Sehens der H374hner vom Balkon der Wohnung aus) vier Zeu-gen vernommen wurden, machte die Entscheidung 374ber den Antrag des Ange-klagten auf Einnahme eines Augenscheins gem344337 247 244 Abs. 6 StPO hier nicht entbehrlich, zumal die Zeugen nach den Urteilsgr374nden zu dem Beweisstoff sich widersprechende Angaben gemacht haben. Die Beanstandung ist indes jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil auf dem ger374gten Verfahrensfehler das Urteil unter den gegebenen Umst344nden nicht beruhen kann. b) Die Aufkl344rungsr374ge, das Landgericht habe es entgegen seiner aus 247 244 Abs. 2 StPO folgenden Pflicht unterlassen, den "Stiefopa" der Nebenkl344-gerin O. als Zeugen zu vernehmen, bleibt ohne Erfolg; denn zu dieser Beweisaufnahme musste sich das Landgericht nicht gedr344ngt sehen. 3 - 4 - 2. Die im Rahmen der Revisionsbegr374ndung angebrachte Beanstandung der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde gegen diese anzusehen (247247 300, 464 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. StPO). Das Rechtsmittel wurde nicht rechtzeitig eingelegt (247 311 Abs. 2 StPO) und ist daher als unzul344ssig zu verwerfen. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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