BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 321/11 vom 2. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2012 in der S itzung a m 2. Februar 201 2 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen , Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Staatsanwal t als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte - in der Verhandlung - , Justiz amtsinspektor - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic hn e- te Urteil darüber hinaus mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist mit Ausnahme des Freispruchs zu den Fällen unter C.X. der Urteilsgründe (Fälle 940 bis 942 der Anklageschrift). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwal t- schaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die we itergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ve r- worfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubung s- mitteln in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, dere n Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des Verschreibens von Betäubungsmitteln in 829 Fällen und vom Vo r- wurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen hat es den Ang e- klagten freigesprochen. Weiter hat es das Vorliegen ei ner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung festgestellt und für den Fall, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werde, angeordnet, dass zwei Monate der Gesam t- freiheitsstrafe für vollstreckt gelten. Es hat dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren Substitutionsbehandlungen durchzuführen. Die zuu n- gunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. A. I. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ha t- te die Staatsanwalts chaft dem Angeklagten, der über eine Erlaubnis zum Ve r- kehr mit Betäubungsmitteln nicht verfügt, zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 2004 bis Mai 2006 in 110 Fällen (Fälle 830 bis 939 der Anklageschrift) Betä u- bungsmittel unerlaubt abgegeben zu haben, in dem er in seiner Eigenschaft als mit der Substitution Betäubungsmittelabhängiger befasster Arzt für Patienten bestimmtes Methadon oder Levomethadon ("L - Polamidon") an Dritte mit dem Auftrag übergeben habe, es den an der Substitutionsbehandlung Teilnehme n- de n auszuhändigen. Weiter hatte sie dem Angeklagten vorgeworfen, in diesem 1 2 - 5 - Tatzeitraum in 829 Fällen (Fälle 1 bis 829 der Anklageschrift) Betäubungsmittel entgegen den Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes verschrieben zu haben, da die Substitutionsbehandlun g des Angeklagten, in deren Rahmen die Ve r- schreibungen vorgenommen worden seien, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen habe, und in drei Fällen (Fälle 940 bis 942 der Anklag e- schrift) mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, indem er einem Patien ten Methadon gegen Zahlung eines Entgelts überlassen habe. Im Übrigen hatte sie gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer, nicht angeklagter Taten abgesehen bzw. gemäß § 154a Abs. 1 StPO die Strafverfolgung auf die ang e- klagten Gesetzesverletzunge n beschränkt. II. Das Landgericht hat nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in neun Fällen den Angeklagten in 49 Fällen (Fälle A.IV.3 der U r- teilsgründe) der Abgabe von Betäubungsmitteln (Methadongemisch mit einem Anteil von 1% Methado nhydrochlorid) schuldig gesprochen. Dabei hat es ei n- zelne Fälle einer Herausgabe von Methadon zugunsten des Angeklagten zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst, da es nicht habe ausschließen können, dass die Gaben aus einer einheitlichen größeren Liefer ung einer Ap o- theke gestammt hätten. In einem Teil der Fälle hat es die zusätzliche oder ne u- erliche Mitgabe von Methadon verneint, in einem Fall hat es sich nicht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Insoweit hat es au f- grund sein er konkurrenzrechtlichen Bewertung - tateinheitliche statt, wie ang e- klagt und zur Grundlage des Eröffnungsbeschlusses gemacht, tatmehrheitliche Begehung - von einem Teilfreispruch abgesehen. Von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ist es nicht aus gegangen, weil für sein Tun nicht le i- tend gewesen sei, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. 3 - 6 - In den Fällen 1 bis 829 der Anklageschrift (Fälle C.I. der Urteilsgründe) hat es den Angeklagten freigespr ochen und hierzu ausgeführt, eine Strafbarkeit wegen einer Verschreibung von Betäubungsmitte l n im Zuge einer ärztlichen Substitutionsbehandlung komme nur dann in Betracht, wenn der Arzt Substit u- tionsmittel entweder einem nicht - opiatabhängigen Patienten ver schreibe oder dies mit der Zielsetzung einer intravenösen Anwendung oder in Kenntnis nac h- folgender körperlicher Beeinträchtigungen oder in dem Wissen um eine ande r- weitige Substitutionsbehandlung tue; diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen. Es hat weiter angenommen, dem Angeklagten, einem appr o- bierten niedergelassenen Arzt, der im Jahr 2000 einen insgesamt fünfzigstü n- digen Lehrgang zu den betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben einer Substitut i- onsbehandlung absolviert habe, habe jedenfalls der e rforderliche Vorsatz g e- fehlt, sofern eine Verschreibung engeren Voraussetzungen als den vom Lan d- gericht angenommenen unterlegen habe. In den Fällen 940 bis 942 der Anklageschrift (Fälle C.X. der Urteilsgrü n- de) ist es zu einem Freispruch gelangt, weil e s nicht die Überzeugung gewo n- nen hat, Zahlungen des Patienten an den Angeklagten hätten in Zusamme n- hang mit der Überlassung von Betäubungsmitteln gestanden. B. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der der gesamte Urteilsau s- spruch zur Überprüfun g des Senats steht, ist mit der allgemeinen Sachrüge überwiegend erfolgreich. Die nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten g e- botene Überprüfung hat Rechtsfehler auch zu seinem Nachteil ergeben, soweit er verurteilt worden ist. Auf die von der Staatsanwalt schaft erhobenen Verfa h- rensrügen kommt es nicht an. 4 5 6 - 7 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmi t- teln in 49 Fällen, bei der das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Gru ndsätze (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07, BGHSt 52, 271, 273 f.; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 44/09, BGHR BtMG § 13 Abs. 1 Abgabe 1 ) zugrunde g e- legt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die getroffenen Fest stellungen ergeben keine hinreichende Grundlage für die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, in den Fällen 1 bis 3, 5, 6, 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 23, 27 bis 32, 34 bis 36, 38 und 47 bis 49 unter A.IV.3 der Urteilsgründe sei von einer tateinhei tlichen statt von einer durchgä n- gig tatmehrheitlichen Begehungsweise auszugehen. aa) Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in e i- nem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat anzusehen, wenn bereits der Erwerb de r Betäubungsmittel, die zum Zweck der Weitergabe beschafft werden, den Tatbestand einer Variante des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt; denn in diesem Fall bilden die aus dem einheitlich bezogenen Betäubungsmittelvorrat vor genommenen Weiterg a- ben von Einzelmengen lediglich unselbständige Teilakte ein und desselben strafbaren Güterumsatzes im Sinne einer strafrechtlichen Bewertungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 29 Bewe r- tungseinheit 15). Ist der Erwerb des Betäubungsmittelvorrats dagegen für sich nicht strafbewehrt und greift eine Strafnorm des Betäubungsmittelgesetzes erst mit der Weitergabe hieraus entnommener Teilmengen ein, fehlt es an einem die Einzeltaten zu einer Bewertungseinheit verbindenden einheitlichen G ü- terumsatz. 7 8 9 - 8 - bb) Ob schon der Erwerb der Substitutionsmittel den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllte, lässt sich den Feststellungen des Lan d- gerichts nicht entnehmen, weil die Urteilsgründe über den Hi nweis, sie hätten aus dem Bestand einer Apotheke gestammt, keine weitere Aufklärung darüber geben, auf welche Weise der Angeklagte an die Substitutionsmittel gelangte. Feststellungen zu einem Erwerb nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BtMG fehlen. Insbesondere zu den Voraussetzungen der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 BtMVV bzw. zu einem Erwerb zu gesetzlich zulässigen Zwecken und nicht schon mit dem Ziel einer Abgabe entgegen betäubungsmittelrechtl i- cher Vorschriften ist den Urteilsgründen hinreich endes nicht zu entnehmen. Deshalb kommt eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Vielmehr wird der neue Tatrichter die angeklagten Taten trotz der Beschränkung der Strafve r- folgung auf die Abgabe von Betäubungsmitteln unter dem Aspekt der tateinhei t- lichen (§ 264 StPO) Mitverwirklichung weiterer Varianten des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu untersuchen und danach das Konkurrenzverhältnis zu bestimmen haben; denn die Verfahrensbeschrä nkung nach § 154a Abs. 1 StPO hat auf die konkurrenzrechtliche Bewertung keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88, BGHR StPO § 154a Kla m- merwirkung 1). b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht in diesem Tatkomplex darübe r hinaus zulasten des Angeklagten von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich nicht von einer Täterschaft des Angeklagten hat überzeugen können. Sämtliche Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln waren als ta t- mehrheitlich begangen (§ 53 St GB) angeklagt; dem ist das Landgericht im E r- öffnungsbeschluss gefolgt. Es hätte deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu 10 11 - 9 - erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurren z- rechtliche Bewertung den Angeklagten teilweise freisprechen müss en ( vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; B e- schluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ - RR 2008, 287; Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08, NStZ - RR 2008, 316; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 13 ). c ) Der Senat hebt den gesamten Schuldspruch samt der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf, um dem neuen Tatrichter in Anb e- tracht der eng verwobenen Tatvorwürfe eine umfassende Beurteilung zu e r- möglichen. Damit entfällt der gesamte Rechtsfolgen ausspruch . 2. Weiter unterliegt das Urteil samt den insoweit getroffenen Feststellu n- gen (§ 353 Abs. 2 StPO, vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 353 Rn. 15a) der Aufh e- bung, soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Verschreibens von Betä ubungsmitteln in den Fällen unter C.I. der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 829 der Anklageschrift) freigesprochen hat; denn es hat hierzu au f- grund eines rechtsfehlerhaften Beurteilungsmaßstabs nur unzureichende Fes t- stellungen getroffen. a) Ein im Rahmen de r Substitutionsbehandlung von Betäubungsmitte l- abhängigen tätiger Arzt verstößt gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG, wenn er als Substitutionsmittel verwendete Betäubungsmittel der in A n- lage III zum Betäubungsmittelgesetz bezeichneten Art entgegen § 13 Abs. 1 BtMG verschreibt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07, BGHSt 52, 271, 273). Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen die in Anlage III zum Betäubungsmi t- telgesetz bezeichneten Betäubungsmittel von Ärzten nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwe ndung am oder im menschlichen Körper begründet ist. 12 13 14 - 10 - Eine Substitutionsbehandlung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG nur als u ltima ratio zulässig (vgl. Nestler, MedR 2009, 211, 214). Eine Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne Indikationsstellung und ohne Prüfung von B e- han d lungsalternativen ist unbegründet und nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbar (Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl. , § 29 Teil 15 Rn. 14 a.E.), weil sie nicht gewährleistet, dass gegebenenfalls andere und damit vo r- rangige Beh andlungsmethoden zur Anwendung kommen. b) Gleiches gilt, wenn der Substitutionsbehandlung eine unzureichende ärztliche Kontrolle zugrunde liegt (Körner/Patzak, aaO, § 29 Teil 15 Rn. 21 a.E.), wobei § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BtMVV der Umfang der erforder lichen ärz t- lichen Begleitung und damit die innerhalb der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 BtMG verbindliche Richtschnur der sorgfältigen Substitution s- behandlung zu entnehmen ist (Körner/Patzak, aaO, § 29 Teil 15 Rn. 41 a.E.). Einer Strafbarkei t nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG wegen einer unzureichenden ärztlichen Begleitung der Substitutionsbehandlung steht nicht entgegen, dass eine Verschreibung unter Missachtung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BtMVV nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BtMG, § 16 Nr. 2 Buchst. a BtMVV bestraft werden kann. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BtMG in Ve r- bindung mit der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung sanktioniert Ve r- stöße gegen formelle Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung. Materielle Zuwiderhan dlungen, zu denen es gehört, wenn der Arzt Substitutionsmittel ve r- schreibt, obwohl er sich nicht fortlaufend in Übereinstimmung mit der Subsidi a- r i tätsregel des § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG über die Fortschritte der Behandlung unterrichtet, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbar, ohne 15 16 17 - 11 - dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BtMG Sperrwirkung entfaltet (Nestler, MedR 2009, 211, 215; aA von Glahn, ZAP Fach 21, S. 213, 215 f.). c) Diese Maßgaben einer zulässigen Substitutionsbehandlung sind aus den § § 29, 13 BtMG, § 5 BtMVV ohne weiteres ersichtlich, so dass für den Arzt als Adressaten der Strafnorm - den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspr e- chend (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 384 f.; Nestler, MedR 2009, 211, 215 ) - klar erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen er sich durch das Verschreiben eines zur ärztlichen Medikat i- on zugelassenen Substitutionsmittels strafbar macht. d) Zu den gesetzlichen Voraussetzungen ordnungsgemäßer Verschre i- bungen fehlen hinrei chende Feststellungen. Das Landgericht hat sich lediglich mit der Ermittlung des für die Erfüllung der Verschreibungsvoraussetzungen im Rahmen einer Substitutionsbehandlung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchst. c BtMVV gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BtMVV maßgebenden Standes der medizinischen Wissenschaft befasst und sich weitestgehend auf die Prüfung beschränkt, ob dieser vom Angeklagten gewahrt wurde. Ob die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BtMVV aufgezählten sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer z u- lässigen Ve rschreibung zu Substitutionszwecken erfüllt wurden, hat es dagegen nicht oder nur unzureichend in den Blick genommen. Insbesondere der Frage der Eingangs - und fortlaufender Kontrolluntersuchungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BtMVV) durch den Angeklagten und de r Erstellung eines auf das Erre i- chen einer Betäubungsmittelabstinenz zielenden Behandlungskonzepts als V o- raussetzungen einer betäubungsmittelrechtlich unbedenklichen Verschreibung von Substitutionsmitteln ist es nicht weiter nachgegangen. Eine regelmäßige oder gar wöchentliche Konsultation des Angeklagten hat es nicht festgestellt, sondern festgehalten, ein "direkter Arzt - Patienten - Kontakt" habe hauptsächlich 18 19 - 12 - stattgefunden, "wenn der Patient ein konkretes Anliegen, z.B. körperliche B e- schwerden und/oder den Wunsch nach Änderung der Dosierung", gehabt h a- be. Regelmäßiger, vom Angeklagten initiierter Konsultationen hätte es indessen bedurft, um eine Verschreibung von Substitutionsmitteln in Einklang mit § 13 BtMG zu bringen. "[A]ußerhalb einer förmlichen Untersu chungssituation, z.B. am Tresen", "im Vorbeigehen" oder über den Mobilfunkanschluss geführte G e- spräche des Angeklagten mit Patienten, bei denen eine körperliche Unters u- chung oder eine Unterredung unter vier Augen nicht stattfand und entspr e- chend der Fortsc hritt der Substitutionstherapie und die weiter unabdingbare Verschreibung von Substitutionsmitteln nicht überprüft werden konnten, waren entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, den gesetzlichen, insoweit einer abweichenden Bewertung aufgru nd sachverständiger Beweise r- hebung zu alternativen Behandlungsansätzen nicht zugänglichen Anforderu n- gen Genüge zu tun. e) Das Landgericht hat darüber hinaus ein vorsätzliches - im Gegensatz zu einem bloß fahrlässigen und damit im Gegenschluss nach § 2 9 Abs. 4 BtMG nicht strafbaren - Handeln des Angeklagten aufgrund unzureichender Festste l- lungen verneint. Der das Substitutionsmittel entgegen § 13 BtMG verschre i- bende Arzt handelt vorsätzlich, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Verschre ibung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und Verschreibungen von Betäubungsmitteln ohne Untersuchung oder ohne med i- zinische Indikation bzw. ohne ausreichende Kontrolle einen ärztlichen Kuns t- fe h ler darstellen (Körner/Patzak, aaO, § 29 Teil 15 Rn . 47). Mit der Frage die s- bezüglicher (Er - )Kenntnisse des Angeklagten hat sich das Landgericht nicht hinreichend befasst. Es hat allein aufgrund des Umstands erhebliche Zweifel am subjektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG g e- hegt, da ss es bei der Ermittlung des allgemein anerkannten Stands der mediz i- 20 - 13 - nischen Wissenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BtMVV in der Hauptverhandlung erhebliche Zeit aufgewandt und divergierende Auffassungen ermittelt hat. Der Stand der medizinischen Wissenschaft spielt indessen für die rechtliche V o- raussetzung hinreichender Untersuchungen als Maßgabe einer zulässigen Substitutionsbehandlung keine Rolle. Das Landgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Angeklagte im Zuge des von ihm im Jahr 2000 a b- sol vierten Lehrgangs - den Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns im ang e- klagten Zeitraum begründend - über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Substitutionsbehandlung unterrichtet worden war. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegrü ndet, soweit sie sich gegen den Freispruch in den Fällen unter C.X. der Urteilsgründe (Fä l- le 940 bis 942 der Anklageschrift) richtet. a) Das Landgericht ist für sich genommen rechtsfehlerfrei davon ausg e- gangen, der Angeklagte könne in diesen drei Fäll en nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen werden, weil ihm ein eigennütziges Verhalten als Voraussetzung eines täterschaftlichen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 44/09, BGHR BtMG § 13 Abs. 1 Abgabe 1; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10, juris; st . Rspr . ) nicht nachweisbar sei. Es hat in einer den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO genügenden Weise dargelegt, es habe Zahlungen zugunsten des Angeklagten Zug um Zug gegen die Übergabe von Methadon nicht festgestellt. b) Dass das Landgericht die angeklagten Taten nicht (auch) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gewertet hat, fü hrt nicht zum Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft. 21 22 23 - 14 - Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, die angeklagte Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Dieser Kognitionspflicht dürfen aber keine verfahre nsrechtlichen Hindernisse entg e- genstehen. Wird die Strafverfolgung wie hier durch die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung nach § 154a Abs. 1 StPO auf eine Gesetzesverletzung - konkret das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - beschränkt, so können, wie sich aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, zunächst ausgeschiedene Gesetzesverle t- zungen nur dann Gegenstand einer Verurteilung sein, wenn die Entscheidung über die Beschränkung zuvor rückgängig gem acht wird. Da es sich hierbei um einen Verfahrensvorgang handelt, kann die unterbliebene Wiedereinbeziehung als Verfahrensverstoß nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden, von der Staatsanwaltschaft indessen nicht erh o- ben en Verfahrensbeschwerde gerügt werden. Die Beanstandung einer Verle t- zung materiellen Rechts genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 StR 370/95, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 3; Meyer - Goßner, aaO, § 264 Rn. 12 a.E.). Der Senat ist an der daher gebotenen teilweisen Verwerfung der Revis i- on der Staatsanwaltschaft nicht durch das Urteil des 1. Strafsenats vom 18. Juli 1995 (1 StR 320/95, NStZ 1995, 540) gehindert. Denn soweit dort die Ansicht vertreten wird, das Unterlassen ei ner Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen könne mit der Sachrüge geltend gemacht werden, ha n- delt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Mai 1963 - GSSt 2/62, BGHSt 19, 7, 9; Kissel/Mayer, GVG , 6. Aufl., § 132 Rn. 20). In dem genannten Fall unterlag der Freispruch (auch) der Aufhebung, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt unter we i- 24 25 - 15 - teren rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen unterlassen hatte, die von der Beschränkung nach § 154 a StPO nicht erfasst waren. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 19. Februar 1997 (2 StR 561/96, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 4) lässt die Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 154a Abs. 3 StPO auf die allgemeine Sachrüge ausdrücklich dahinsteh en. II. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung in den Fällen unter A.IV.3 der Urteilsgründe ist mit der Sachbeschwerde aus den oben darg e- legten Gründen gerechtfertigt. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht mehr an. III. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO entfällt die Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten (§ 464 Abs. 3 StPO) ist damit gegenstandslos (Meyer - Goßner, aaO, § 464 Rn. 20). Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 26 27
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