BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/14 vom 15. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbu ndesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2014 wird a) von der Einziehung der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Ei n- ziehungsanordnung hinsichtlich der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltel e- fone" entfällt ; bb) dahin ergänzt, dass der Angeklagte S . im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagte n der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von 124,22 g Kokain, der "sicherg e- stellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" und den r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagte n von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall II. 1. 36. nicht hat von seiner Täterschaft überzeugen können. Dem Angeklagten waren in der An klage 156 tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 36 vorgeworfen worden, am 28. März 2013 an einen V . Kokain verkauft zu haben. Diesen Vorwurf hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen. Es hätte den Angeklagte n deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegt e konkurrenzrechtliche B e- wertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bewertungseinheit) teilweise fre i- sprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 33 7, 338 mwN). 2. Gegen die Einziehungsanordnung bestehen hinsichtlich der sicherg e- stellten Handelsutensilien und Mobiltelefone rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen 1 2 2 3 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 26 . Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/0 9 , NStZ - RR 2009, 384 ) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalt s die Einziehung der vorbezeichneten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruc h entsprechend abgeändert. 3. Ergebnis Bestand. Allerdings hat das Landgericht diese auf die Vorschriften des erweiterten Verfall s nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB gestützt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich di e Strafkammer rechtsfehlerfrei die Übe r- zeugung verschafft hat, dass das bei dem Angeklagte n sichergestellte Geld aus dem abgeurteilten Betäubungsmittelhandel stammt. Damit lagen die Vorau s- setzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB vor, der die Verfallse n t- scheidung trägt. 4 - 5 - 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs de s Rechtsmittel s ist es nicht unbillig, den Angeklagte n mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu bela s- ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker P fister Schäfer Gericke Spaniol 5
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