BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/15 vom 12. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Nov ember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlic h zum B e- trug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es - w ie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutre f- fend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutr effenden Schul d- spruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfä l- schung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteil s- gründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit g e- standen, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzu n- gen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urku n- denfälschung b eging. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurte i- lung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4
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