BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/15 vom 5. März 201 5 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b ) und 2. auf dessen Antrag - am 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 26. August 2014 a) im Schuldspruch dahin berichtigt , dass der Angeklagte der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und der Urku n- denfälschung in sieben Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch dahin abgeändert, dass der A n- geklagte unter Auf lösung der durch Beschluss des Amtsg e- richts Bremervörde vom 28. Februar 2014 gebildeten G e- samtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Verurte i- lungen durch - d as Amtsgericht Düsseldorf vom 13. November 2012 (143 Cs - 30 Js 7441/12 - 783/12), - das Amt sgericht Bremervörde vom 4. März 2013 (9 Cs - 2530 Js 24275/12), - das Amtsgericht Lünen vom 29. Mai 2013 (19 Ds - 217 Js 1642/12 - 1333/12) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mon a- ten verurteilt ist. - 3 - 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeu r- kundung", wegen Beihilfe zur "mittelbaren Falschbeurkundung" und wegen U r- kundenfälschung in sie ben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Veru r- teilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei M o- naten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung mate riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs wie aus der Beschlussformel e r- sichtlich; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten der mittelbaren Falschbeu r- kundung und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen hat (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe), hat es jeweils rechtsfehlerfrei den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als verwirklicht angesehen. Zur Unterscheidung vom Grun d- tatbestand des § 271 Abs. 1 und 2 StGB veranlasst dies die rechtliche Ken n- zeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeu r- kundung bzw. Beihilfe hierzu. 1 2 - 4 - 2. Das Landgericht hat zwar zutreffend den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bremervörde vom 28. Februar 2014 aufgelöst, indes nicht b e- dacht, dass die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen mit sämtlichen der dort einbezogenen Strafen und nicht allein mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf gesamtstrafenfähig sind. Der Senat holt die d a- nach zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilu n- gen des Angeklagten durch das Amtsgericht Bremervörde und durch das Amtsgericht Lünen n ach. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend b e- lässt er es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei der vom Landgericht beme s- senen Gesamtfreiheitsstrafe. Becker Hubert S chäfer Mayer Spaniol 3
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