BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/01 vom 19. September 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2001 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mö n - chengladbach vom 3. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende, vorsät z - liche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tatei n - heit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Durch die Nichta n - wendung von § 224 Nr. 2, 3 und 5 StGB ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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