BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 322/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über dieMaßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafevon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregelangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts.1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 -2. Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Ange-klagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach§ 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offenbleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffas-sung zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegenBeifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), je-denfalls wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtigeHinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zumFühren von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nichtzu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche fest-stellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Ent-scheidung der Revisionssache bis zum Abschluß des Verfahrens über die An-frage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, inder ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straf-tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen. - 4 -3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4StPO).Tolksdorf Miebach Wink-ler RiBGH Becker ist infolge Hubert Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf
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