BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 17. M344rz 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in zwei F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter 1 - 3 - bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensr374-ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte im Jahr 2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua-na mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum gewinn-bringenden Weiterverkauf nach Deutschland ein, dass der Transport aus den Niederlanden und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes Bandenmitglied vorgenommen wurden, w344hrend der Angeklagte und sein Bru-der das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten. 2 Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenm344337igen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den F344llen des 247 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teil-akte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [f374r das Handel-treiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarit344t]: BGHR BtMG 247 30 a Ban-de 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenm344337igen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Banden-handels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert und dabei auch die unn366tige Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 24). Dies f374hrt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausf374hrungen im Rahmen der rechtlichen W374rdigung (UA S. 43) lassen besorgen, dass das Landgericht entgegen seiner ausdr374cklichen Behauptung die vermeintliche Verwirklichung zweier Tatbest344nde doch straferschwerend gewertet und auch deswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen bewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann. 4 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Mayer
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