BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322 /1 2 vom 16. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. August 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 19. März 2012 in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Maßregela usspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsa nstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO mit Blick auf eine angebl i- che "Reibeisenstimme" des Angeklagten bzw. zur Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Fahrrads des Angeklagten und deren Bewertung durch die Strafkammer g reifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts nicht durch. Auf die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es als Indiz für die Täterschaft des A n- geklagten in den Fällen II.1 und II.2 der U rteilsgründe seinen "wiegenden Gang" herangezogen habe, den es in der Hauptverhandlung nicht habe wah r- nehmen können, kommt es nicht an, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich di e- ser beiden Fälle bereits auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigende Recht sfehler aufweist, die insoweit zur Aufhebung des Urteils führen: a) Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe unter anderem deshalb überzeugt, weil der Täter wie im Fall II.3 der Urteilsgründe, bei dem di e Tatbeute in der Wohnung des Angekla g- ten sichergestellt werden konnte, eine "silber - beige - farbene" Pistole verwendet habe. Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen des U r- teils, nach denen der Täter im Fall II.3 der Urteilsgründe eine beigefarbene und im Fall II.1 der Urteilsgründe eine silberne Pistole verwendete. Mit der Verwe n- dung einer - indes in keinem Fall festgestellten - "silber - beige - farbenen" Pistole hat das Landgericht in seiner "Gesamtwürdigung" auch begründet, dass es sich bei allen Taten um denselben Täter gehandelt haben müsse, obwohl es auch im Fall II.2 der Urteilsgründe die Verwendung einer silbernen Pistole festgestellt hat. b) Ihre Überzeugung, in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe müsse es sich um denselbe n Täter gehandelt haben, hat die Strafkammer unter and e- rem darauf gegründet, dass er in beiden Fällen einen grauen Kapuzenpulli mit 2 3 4 - 4 - schwarzen Querstreifen getragen habe. Auch dies widerspricht den Festste l- lungen, nach denen der Täter im Fall II.1 der Urtei lsgründe einen beigefarb e- nen und im Fall II.2 der Urteilsgründe einen grauen Kapuzenpulli trug. c) Das Urteil beruht bezüglich der Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe auf den dargelegten Rechtsfehlern. Insbesondere da die Annahme einer einheitl i- chen Täte rschaft für alle drei Taten ausweislich der Urteilsgründe für die Übe r- zeugungsbildung des Landgerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, kann der Senat - trotz zahlreicher Indizien, die auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe gegen den Ang eklagten sprechen - nicht ausschließen, dass es ohne die aufgezeigten Mängel zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. Auf die ebenfalls nicht rechtsbedenkenfreie Erwägung, es sei im Fall II.1 der Urteilsgründe ein tragfähiges Indiz für die Täterschaft de s Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung "gegrinst" habe, weil auch der Täter des Überfalls dies nach der Bekundung der Tankstellenkassiererin tat, kommt es danach nicht mehr an. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hun gsanstalt hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand; denn das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nicht tra g- fähig begründet. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die entsprechende Höchstdauer der Unterbringung n ach § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB, bei deren Überschreiten die geforderte Erfolgsaussicht nicht besteht (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. März 2010, 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolg s- aussicht 10; Urteil vom 5. August 2010, 3 StR 195/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11), von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen. Dabei hat sie ohne weitere Begründung allein auf die Ausführungen des gehö r- ten Sachverständigen abgestellt. Nach dessen im Urteil wiedergegebener Ei n- 5 6 - 5 - schätzung ist bei dem Angeklagt en allerdings eine Therapiedauer von zwei Jahren "einschließlich einer Langzeitbehandlung mit betreutem Wohnen für eine Dauer von 2 ½ bis 3 Jahren" erforderlich. Diese - bereits in sich wide r- sprüchliche - Einschätzung vermag die Annahme des Landgerichts je doch nicht zu stützen; aus ihr könnte allenfalls folgen, dass die zulässige Höchstdauer überschritten wird und die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht besteht. VRiBGH Becker ist wegen Hubert Schäfer Urlaubs an der Unterschrifts - leistung gehindert. Hubert Mayer Gericke
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