BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322 /1 3 vom 12. November 201 3 in der Strafsache gegen wegen Verb r eitens kinderpornographischer Schriften - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 12. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 13. Mai 2013 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderporn o- graphischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat zu der von ihm beantragten Schul d- spruchänderung in seiner Zuschrift ausgeführt: "Ein (vollendetes) 'Verbreiten' im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Med i- um gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist (BGHSt 47, 55, 59 [auch generell zum spezifischen Verbreitensbegriff bei einer Datenübertragun g im Internet]; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 184 Rn 34 mwN), wobei jedoch die letztgenannte Alternative (zumindest) einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt. Feststellungen hierzu hat die Jugendkammer nicht getroffen. Vielmehr beschränken sich die U r- tei lsausführungen auf die Mitteilung, dass der Angeklagte zum Download das auf dem PC installierte Tauschbörsenprogramm Emule benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien - bewusst und programm - gemäß - die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmte n A n- zahl weiterer Emule - Benutzer zur Verfügung stellte (UA S. 11). Dazu, dass diese weiteren Emule - Benutzer auf die ihnen zur Verfügung gestel l- ten Dateien zugegriffen hätten, verhält sich das Urteil nicht. Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein 'öffentliches Zugänglichmachen' ist nämlich bereits zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55, 60; Fischer aaO), was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsäc h- lich ein (Lese - )Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht (BGH aaO). § 265 StPO steht einer Schulds pruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten nicht wirksamer hätte verteidigen können." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 - 4 - Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt: Da be i- de Tatbestandsalternativen demselben Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB unterfallen , kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtlich zutreffender Bewertung der Taten niedrigere Einzel - oder eine niedrigere G e- samtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 5
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