ECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR322.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/15 vom 10. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Novemb er 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 30. April 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Rev i- sion des A ngeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die geltend g e- machten sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an. Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat. 1. Dem liegt zugrunde: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zu zwei nicht n ä- her feststellbaren Zeitpunkten zwischen April und Juni 2008 in der gemeins a- men Ehewohnung seine Frau mit einer Waffe, die jedenfalls wie eine echte 1 2 3 4 - 3 - Schusswaffe aussah, bedrohte und hierdurch zwang, gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr zu dulden. Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung bestritten. Seine Überzeugung stützt das Landgericht auf die Angaben der Nebenklägerin, denen es Glaub en geschenkt hat. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung unter anderem beantragt, zwei Personen als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, seine Ehefrau habe kurz vor ihrer Trennung im Jahr 2011 ihnen gegenüber erklärt, dass sie alles daran setzen w erde, den Angeklagten in den Knast zu bekommen. Dieser Umstand sei für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von erheblicher Bedeutung. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es handele sich um eine bloße Indiztatsache, die zwar in einem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Urteilsfindung stehe, aus der zwi n- gende Folgerungen aber nicht zu ziehen seien und die Kammer "die möglichen Schlüsse" n icht ziehen wolle. 2. Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Antrags nicht. Zwar ist es dem Tatgericht grundsätzlich nicht verwehrt, Indiz - oder Hilf s- tatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn es aus diesen eine möglic he Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht zi e- hen will. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwi e- sen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognos tischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung - gegebenenfalls in Anwendung des 5 6 7 - 4 - Zweifelssatzes - in einer für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeu t- samen Weise erschüttert würde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220). Diese antizipierende Würdigung ist in dem den Antrag ablehnenden B e- schluss (§ 244 Abs. 6 StPO) näher darzulegen. Denn dieser hat zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass diese sich auf die neue Verfahrenslage ei n- stellen und gegebenenfalls noch in der Hauptverhandlung das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Beweisziel stellen können; zum anderen muss er dem R evisionsg e- richt die Prüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückg e- wiesen worden ist und ob die Feststellungen und Erwägungen des Able h- nungsbeschlusses mit denjenigen des Urteils übereinstimmen. Deshalb ist mit konkreten Erwägungen zu be gründen, warum das Tatgericht aus der Bewei s- tatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hil fstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgrü n- den darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH , Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 20 00, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 S tR 135/13, NStZ 2014, 110) . Nach diesen Maßstäben erweist es sich in aller Regel als rechtsfehlerhaft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungs losigkeit allein auf die inhaltsleere Aussage gestützt wird, die unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilf s- tatsache lasse keinen zwingenden , sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle (vgl. LR/Becker aaO, § 244 Rn. 225). 8 - 5 - So verhält es sich hier. Die Strafkammer hat keine konkreten Erwägu n- gen mitgeteilt, aufgrund derer sie das von ihr bisher gefundene Beweiserge b- nis, das allein auf der Aussage der Nebenklägerin gründet, durch die unter B e- weis gestellten Tatsachen nicht als erschüttert angesehen hat. Die Bede u- tung s losigkeit lag auch nicht auf der Hand (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12; 23. September 1999 - 4 StR 700/98, StraFo 2000, 53, 54). Das Landge richt selbst hat einen Sachzusammenhang zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung gesehen. Die unter Beweis gestellte Tatsache betraf tatsächlich einen die Glaubwürdigkeit der Zeugin in der vorliegenden S a- che berührenden Umstand (vg l. Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, StraFo 2000, 53, 54 mwN). In der pauschalen Begründung, die vom Angekla g- ten behauptete Äußerung der Nebenklägerin, sie wolle den Angeklagten "in den Knast bringen", ließe keinen zwingenden Schluss zu, liegt daher ein Rechtsfehler. 3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). 9 10 - 6 - Weder vermag der Senat zu prüfen, ob das Landgericht im Rahmen se i- ner ihm obliegenden antizipierenden Würdigung den unter Beweis gestellten Beh auptungen rechtsfehlerfrei keine Bedeutung zugemessen hat, noch kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sein Prozessverhalten auf eine den Anforderungen entsprechende Begründung des Ablehnungsbeschlusses in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise hätte einrichten können. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 11
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