BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 323/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwer-deführers am 25. November 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurfdes Handeltreibens mit 300 Gramm Heroin beschränkt,b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2003 imStrafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des Strafaus-spruchs zur Folge. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung zugrundege-legt, daß der Angeklagte mit 1000 Gramm Heroin Handel getrieben hat. DerSenat kann wegen des nunmehr geringeren Schuldumfanges nicht ausschlie-ßen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des ausgeschiedenen Tat-teils eine niedrigere Strafe verhängt hätte. - 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verhalten des An-geklagten, das dem nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteilzugrunde liegt, im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Diese Feststellungenbleiben bestehen und dürfen nach Maßgabe der hierzu bestehenden Recht-sprechung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet wer-den.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy