BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen und wegen bewaffneten Bet344ubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgr374nde bewaffnetes Handeltreiben nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Aus-druck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend ge344ndert. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy