BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/07 vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 29. M344rz 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben; die im Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Juli 2004 vorbe-haltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt. 2. Die Kosten des Verfahrens 374ber die Anordnung der Siche-rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Beschwerdef374hrer am 1. Juli 2004 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen jeweils in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Verbreitung pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Verbreitung pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen weiterer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verur-teilt und gem344337 247 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbe-halten. Mit Urteil vom 29. M344rz 2007 hat es die (vorbehaltene) Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten mit der Sachr374ge; das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - Der Verurteilte hatte am 28. Februar 2007 zwei Drittel der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe verb374337t. Als die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in dem angefochtenen Urteil vom 29. M344rz 2007 angeordnet wurde, war somit der Zeitpunkt, bis zu dem gem344337 247 66 a Abs. 2 Satz 1, 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB diese Entscheidung sp344testens zu treffen war (28. August 2006), um rund sieben Monate 374berschritten. Das Landgericht ist der Meinung, dass dies die Anordnung nicht hindere. Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffas-sung des Senats, dass 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiell-rechtliche Voraussetzung der Ma337regelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt 51, 159 vorgesehen). Au337erdem meint es, dass eine abweichende Beurteilung jedenfalls deswegen geboten sei, weil hier - im Gegensatz zu dem der genann-ten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - das Nachverfahren vor dem in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt eingelei- tet worden sei. 2 Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Am 29. M344rz 2007 durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil der gesetzlich bestimmte letztm366gliche Zeitpunkt f374r diese Entscheidung um mehr als ein halbes Jahr 374berschritten war und es damit an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung f374r die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327). Der Senat hat die Gr374nde, die f374r die grunds344tzlich abweichende Ansicht des Land-gerichts ma337geblich sind, in der zitierten Entscheidung bereits erwogen und nicht f374r durchgreifend erachtet. Hieran h344lt er fest. Das angefochtene Urteil zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die hier eine andere Beurteilung rechtfer-tigen k366nnten. Insbesondere kommt dem in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genann-ten Zeitpunkt nicht etwa schon deswegen keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, weil das Nachverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden und 3 - 4 - seine 334berschreitung nicht durch die Justiz zu verantworten ist. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, die ausschlie337lich auf den - erstinstanzlichen - Abschluss des Nachverfahrens abstellt, nicht auf des-sen Einleitung oder dessen Verlauf. Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate nach dem letztm366glichen Zeitpunkt f374r die Anordnung der vorbehaltenen Siche-rungsverwahrung verk374ndet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen (von der Justiz nicht zu verantwortenden) 334berschreitung vor, f374r die der Senat im Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Versto337 ge-gen 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unsch344dlich sein k366nnte. 4 Ein Ausnahmefall ergibt sich - entgegen der Auffassung des General- bundesanwaltes - auch nicht daraus, dass der Beschwerdef374hrer und sein Verteidiger mit den Verlegungen der Hauptverhandlung im Nachverfahren auf Termine nach dem 28. August 2006 und der Beauftragung eines neuen Sachverst344ndigen jeweils einverstanden waren bzw. hiergegen keine Einw344nde erhoben hatten. Denn die Einhaltung der sich aus 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Frist stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung f374r die Ma337-regelanordnung dar. Auf sie konnte der Beschwerdef374hrer daher nicht mit der Folge verzichten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch noch sieben Monate nach dem gesetzlich letztm366glichen Zeitpunkt erfolgen konnte. 5 - 5 - Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und auszuspre-chen, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unter-bleibt. 6 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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