BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323 /1 3 vom 22. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen räuberischer Erpressung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten U . und R . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 3 . auf dessen Antrag - am 22. Oktober 201 3 gemäß § 349 Abs. 1, 2 und 4 , § 354 Abs. 1, § 357 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten R . gegen das Urteil des Landger ichts Neubrandenburg vom 21. März 2013 wird als u n- zulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten U . wird das vorbezeic h- nete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten W . , K . und R . betrifft, im Schuldspruch dahin geände rt, dass die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten U . wird ve r- worfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rech tsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten - den Angeklagten K . unter Teilfreispruch im Übrigen - jeweils wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten U . zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gegen die Angeklagten W . , K . und R . , gegen ersteren unter Einbeziehung eines vorausgegangenen Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 2 JGG ), jeweils zwei Wochen Jugendarrest verhängt. Gegen diese Entscheidung richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten U . und R . . Während sich das Rechtsmittel des Ang e- klagten R . als unzulässig erweist, hat die Rev ision des Angeklagten U . den aus der Beschlussformel ersichtlichen - auch zugunsten der Mitangekla g- ten wirkenden, § 357 StPO - Teilerfolg; im Übrigen ist s ie unbegründet. 1. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten R . hat der Generalbu n- desanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten R . ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO der Begrü n- dung des Revisionsantrags ein gemäß § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel nicht en tnehmen lässt. Ausführungen dazu, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht bean t- wortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, enthält die Rev i- sionsbegründung nicht. Werden im angefochtenen Urteil - wie hier - l e- digli ch Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anor d- nung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erre icht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet; wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzlic hes Absehen davon erreicht werden soll. Wegen dieser sachlichen B e- schränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur 1 2 - 4 - darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder ta t- sächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst re chtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Ve r- folgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 mwN). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Weder dem Antrag noch dem sonstigen Revisionsvorbringen lässt sich entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel nicht ausschließlich ein unzulässiges Ziel verfolgt werden soll. Im Gegenteil wird im Rahmen der erhobenen Sachrüge ausschließlich die erfolgte Verhängung de s Jugendarrests gerügt und ausgeführt, dass die Feststellungen die Verhängung eines Jugenda r- rests nicht trügen; dieser sei aus erzieherischen Gründen 'schädlich' (RB S. 2 ff.). Auch am Ende der Revision heißt es, dass ' die Verhä n- gung des Jugendarrests den Feststellungen zur Persönlichkeit und Schuld widerspricht' (RB S. 5). Damit ist eindeutig zum Ausdruck g e- bracht, dass die Feststellungen und der Schuldspruch nicht angegriffen werden sollen, sondern sich die Revision allein gegen den Stra f- ausspruch richtet . Dass die Maßnahme der Verhängung des Jugendarrests an sich g e- setzeswidrig sei (Eisenberg JGG 16. Aufl. § 55 Rn. 48), macht die R e- vision gerade nicht geltend. Ferner ist auch der Aufhebungsantrag nicht genauer bestimmt und gibt - ebenso wenig wie der Schr ift satz, mit dem am 22. März 2013 Revision eingelegt worden ist - keinen Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (OLG Celle NStZ - RR 2001, 121; BVerfG NStZ - RR 2007, 385)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Revision des Angeklagten U . führ t zu der aus dem Tenor e r- sichtlichen Schuldspruchänderung. Das Landgericht hat festgestellt, dass zunächst der Angeklagte U . den Geschädigten absichtlich anrempelte. Nachdem sich die vier Angeklagten im Kreis um den Geschädigten aufgebaut hatten, um dessen Flucht zu verhi n- dern und um sich an der aufgebauten Drohkulisse zu beteiligen, versetzte der Angeklagte R . dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht, wodurch sich 3 4 5 - 5 - ein Brillenglas aus der Fassung löste; der Geschädigte erlitt jedoch keine Schm erzen. Dieser händigte schließlich auf Aufforderung eines Angeklagten sein Mobiltelefon aus, unter dessen Mitnahme die Angeklagten den Tatort ve r- ließen. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter gefährlic her Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Den Feststellungen ist bereits nicht hinreichend deutlich zu en t- nehmen, ob mit dem Schlag nicht nur die Brille des Geschädigten, sondern auch dessen Gesicht getroffen wurde. Darüber hinaus ist der T atbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der vorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung nur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Un versehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird (Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 223 Rn. 4 mwN). Bei einem Schlag in das Gesicht ist danach als körperliche Wirkung jedenfalls ein - wenn auch nur kurz anhaltendes - Schmerzempfinden zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, juris Rn. 8). Ein solches wurde ausdrücklich nicht festgestellt. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch - auch bezüglich der Mitangeklagten, § 357 StPO - in ve r- suchte gefährliche Körperve rletzung geändert. § 265 StPO steht dem nicht en t- gegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 3. Die Rechtsfolgenentscheidungen bleiben hiervon jewe ils unberührt. Der Senat schließt angesichts der rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurte i- lung wegen räuberischer Erpressung aus, dass das Landgericht bei zutreffe n- der rechtlicher Würdigung mildere Sanktionen verhängt hätte. 6 7 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten U . rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Aufe r- legung eines Teils der notwendigen Auslagen auf die Staatskas se nicht. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol 9
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