BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/15 vom 29. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Angeklagten und der Beschwerdeführerin am 29. September 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Stade vom 23. Februar 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsve r- fahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenkläg e- rin mit ihrer Revision, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachb e- schwerde stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als un zulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer G e- 1 2 - 3 - setzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwe rt und welches seine Anschlussbefugnis stü t- zende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, B e- schluss vom 9. Dezember 2009 - 3 StR 514/08, NStZ - RR 2009, 182 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen g e- fährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Ang e- klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen." Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. D a- nach trägt bei erfo lglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, sodass hier e ine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht statt findet, da auch di e Revision des Angeklagten ve r- worfen wor den ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a) . Becker Pfister Hubert Schäfer Gericke 3 4
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