BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 28. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zwei F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und mehrere Gegenst344n-de eingezogen. Von weiteren Tatvorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Schuldspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. am sp344ten Vormittag des 28. September 2008 in N. . Dort 374bergab der Angeklagte dem S. eine T374te mit 487,4 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 232,37 Gramm (Fall III. 1. der Urteilsgr374nde). Am 2. Dezember 2008 bewahrte der Angeklagte in seiner Woh- 3 - 3 - nung 204,73 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 38,7 Gramm sowie Streckmittel auf (Fall III. 2. der Urteilsgr374nde). In beiden F344llen war das Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte t344terschaft-lich Handel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben hat. 4 Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln als (Mit-) T344-terschaft oder Beihilfe einzuordnen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung so-wie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft (BGH, Be-schluss vom 20. Dezember 2000 - 2 StR 468/00, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531). Dabei ist bei verbleibenden Zweifeln am Tatgeschehen von der f374r den Angeklagten g374nstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts ersch366pft, ist als Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu werten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). 5 Zu der auf der Grundlage der Feststellungen nach diesen Ma337st344ben er-forderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-) T344terschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem An- oder Verkauf des Heroins befasst war oder sonst entscheidenden Einfluss auf dessen Umsatz aus374bte. Ein von ihm tats344chlich erlangter oder beabsichtigter Vorteil aus den Bet344ubungsmittelgesch344ften l344sst sich den Urteilsgr374nden ebenfalls nicht entnehmen. Die Feststellungen lassen die M366glichkeit zu, dass der Angeklagte das Heroin im Fall III. 1. der Urteils-gr374nde lediglich als Kurier des Verk344ufers dem S. aush344ndigte und im Fall III. 2. der Urteilsgr374nde lediglich f374r den Verk344ufer aufbewahrte, um dieses 6 - 4 - nach dessen Weisungen dem K344ufer zu 374bergeben. F374r solche nur untergeord-nete Hilfst344tigkeiten des Angeklagten in beiden F344llen spricht der Inhalt der zur Begr374ndung des Teilfreispruchs mitgeteilten Anklageschrift der Staatsanwalt-schaft Osnabr374ck vom 11. Mai 2009, in der der Angeklagte als "Bunkerhalter" des gesondert Verfolgten B. bezeichnet wird, in dessen Auftrag er in meh-reren F344llen das Rauschgift dem K344ufer 374bergeben haben soll. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Einziehung von Gegenst344nden sorgf344ltig zu begr374nden ist. Die Formulie-rung "1 braune Tasche mit 2 x ca. 500 g brauner Substanz und 1 x ca. 150 g brauner Substanz, 1 blaue Tasche mit Verpackungsmaterial,.... und 1 schwarze Sporttasche mit L366ffel werden eingezogen", l344sst nicht die 334berpr374fung zu, ob die Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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