BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Ok-tober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 28. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte B. Ende 2007/Anfang 2008 mit dem gesondert Verfolgten Sch. ernsthaft 374ber den Verkauf gro-337er Mengen Kokain verhandelte und der Angeklagte diese Verhandlungen f366r-derte. 2 - 3 - Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Hierzu hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Das Landgericht hat die Anwendung von 247 31 BtMG mit der Begr374ndung verneint, der Angeklagte habe mit seinen Anga-ben zwar 'Personen, die am Rauschgifthandel beteiligt waren, benannt', diese seien 'aber den Ermittlungsbeh366rden bereits bekannt' gewesen (UA S. 12). Dies h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Denn die Vorschrift greift bereits dann ein, wenn der T344ter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen daf374r geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgef374hrt wer-den kann (BGHR BtMG 247 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.). Selbst, wenn die Ermittlungsbeh366rden hier bereits von anderer Seite Erkenntnisse 374ber die weiteren Beteiligten des Bet344ubungsmittelgesch344fts gewonnen hatten, steht dies einem durch den Angeklagten herbeigef374hrten Auf-kl344rungserfolg nicht zwingend entgegen. Es ist anerkannt, dass auch der T344ter, der Angaben zu Hinterm344nnern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbeh366rden de-cken, dadurch eine sicherere Grundlage f374r den Nachweis der betreffenden Taten und der M366glichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann. Dies gen374gt f374r die Anwendung des 247 31 BtMG (BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Senat aaO). Hier ist nicht fernliegend, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (UA S. 9-12). Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beru-hen. Zwar hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Gest344ndnis ber374cksichtigt (UA S. 12). Der Senat wird jedoch nicht ausschlie337en k366nnen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 BtMG a.F. bei rechtsfehler-freier Pr374fung als gegeben erachtet und dann - entweder auf-grund der Bejahung eines minderschweren Falles (247 29a Abs. 2 BtMG) oder der Anwendung des nach 247 31 Nr. 1 BtMG a.F., 247 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens - gegen den Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Von der Aufhebung werden auch die Feststellungen erfasst, da die n344heren Umst344nde der m366glichen Aufkl344rungshilfe den Urteilsgr374nden nicht hinreichend zu entnehmen sind". - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy