BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324 /1 3 vom 26. November 201 3 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 6. Juni 2013 im Verfallsausspruch dahin abgeändert, dass der Verf all von Wertersatz in Höhe von 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bung smitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt und zu seinen Lasten in Höhe eines Betrages r- letzung materiellen Rechts ges tützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Herabsetzung des Verfallsbetrages, denn wie der Generalbun desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat der Angeklagte aus den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften nach den 1 - 3 - 1 StGB). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 2
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