ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR324.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/17 vom 22. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 13. Februar 2017 mit den jeweils zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruc h, soweit der Angeklagte wegen Vergewalt i- gung verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Ve r- gewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner au f die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Ur teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen Vergewalt i- gung stößt demgegenüber auf durchgreifende rechtliche Bedenken. 1. Nach den Feststellungen des La ndgerichts hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin ein Wochenende gemeinsam in der Wohnung der Nebe n- klägerin verbracht. Nachdem das Zusammensein zunächst harmonisch verla u- fen und es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war, hatte der An geklagte die Nebenklägerin im Rahmen einer Streitigkeit geschl a- gen und getreten. Anschließend hatte er ihr das blutverschmierte Gesicht a b- geduscht. Da dabei die Kleidung der Nebenklägerin nass geworden war, begab sie sich ins Schlafzimmer, um diese zu wech seln. Als sie sich ausgezogen ha t- te und zumindest weitgehend unbekleidet war, stieß der Angeklagte sie auf das Doppelbett, so dass sie mit dem Rücken darauf zu liegen kam. Dann begann er damit, sie im Intimbereich zu berühren, als wolle er sie befriedigen. Die Nebe n- klägerin sagte daraufhin, dass sie dies nicht wolle, sondern es ekelhaft finde, und forderte den Angeklagten auf, damit aufzuhören. Auch versuchte sie, seine Arme wegzustoßen. Der Angeklagte, der sich neben sie auf das Bett gelegt hatte, fuhr ind es fort und erwiderte, dass das "doch geil" sei. Die Nebenklägerin sagte sodann, dass es "eine Vergewaltigung" sei, wenn er jetzt gegen ihren Willen weiter mache. Sie drehte sich zur Seite, so dass sie seitlich und teils auf ihrem Bauch lag. In dieser Posi tion beugte sich der Angeklagte über die in di e- sem Moment weinende und wimmernde Nebenklägerin, zog seine Hose heru n- ter, drang mit seinem Penis in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsve r- kehr einige Minuten lang aus. Als die Nebenklägerin sagte, dass sie ihn hasse, ließ er von ihr ab. 2 3 - 4 - 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht. D a- nach fehlt es an dem erforderlichen finalen Zusammenhang zwischen dem N ö- ti gungsmittel und dem Taterfolg (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 385/12, NStZ 2013, 279). Denn den Entschluss, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin mit ihr auszuführen, fasste der Angeklagte den Feststellungen zufolge erst, nachdem er sie g e- schlagen sowie getreten und später auf das Doppelbett gestoßen hatte. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass er anschließend Gewalt ang e- wendet hat, um seinen Tatentschluss auszuführen. Insbesondere findet die Ann ahme der Strafkammer, die Gewaltanwendung ergebe sich daraus, dass er "die Nebenklägerin auf das Bett gedrückt" habe, in den Feststellungen keine Stütze. Danach hatte sich der Angeklagte "neben" die Nebenklägerin auf das Bett gelegt und "beugte sich" ledig lich über sie, bevor er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang. 3. Die Sache bedarf deshalb insoweit erneuter Verhandlung und En t- scheidung. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung entzieht auch der verhängten Einheitsjugendstrafe die Grun dlage. 4 5 - 5 - 4. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es in Anbetracht der Eigenart des Falles, insbesondere im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin, die den Festste l- lungen zufolge u.a. seit Ja hren unter Depressionen leidet, alkoholabhängig ist und auch zur Tatzeit in erheblichem Maße alkoholisiert war, sachgerecht e r- scheinen könnte, zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit sachverständige Hilfe hinzuzuziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Janua r 2005 - 1 StR 502/04, NStZ 2005, 394). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 6
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