ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR324.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/18 vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2017 wird verworfen ; jedoch wird der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst: Es wird fest gestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an die Neben - und Adhäsionsklägerin aufgrund der Stra f- tat vom 2 . März 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die i n- soweit durch das Adhäsionsver fahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben - und Adhäsionsk lägerin im Recht s- mittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils s etzt nach § 304 ZPO die Geltendm a- chung eines bezifferten Anspruchs voraus ( vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3a; Zöller /Feskorn , ZPO , 3 2 . Aufl. , § 304 Rn. 3 f.). Die N e- ben - und Adhäsions klägerin hat indes im Hauptverhandlung stermin am 2 8. No - vember 2017 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt . Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung (s. UA S. 29 f.) ist e in Festste l- lungsinteresse bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs - 3 - dargetan (vgl. BGH, Beschl uss vom 6. September 2017 - 5 StR 396/17, juris ) . In einem solchen Fall muss sich ein Adhäsionskläger, a uch wenn er ausschlie ß- lich immaterielle n Schadenser satz verlangt , n ach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW - RR 2016, 759 [zu materiellem Schadensersatz] ; Zöller /Greger aaO, § 256 Rn. 7a ) nicht auf eine offene Teil leistungsklage sowie eine ergänzende Feststellungs klage betreffend die künftige Schadensentwicklung (s. hierzu Küppersbusch/Höher, Ersatza n- sprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 302 mwN ) verweisen lassen. Gericke Tiemann Berg Hoch Leplow
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