BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 10. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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