BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 325/07 vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Becker, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. M344rz 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrl344ssigem Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion und mit fahrl344ssiger K366rperverletzung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die allge-meine Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Ange-klagte und seine Ehefrau Anfang 2006 in einer aussichtslosen finanziellen Situ-ation. Das beiden je zur H344lfte geh366rende Einfamilienhaus war erheblich be-lastet, die Zwangsversteigerung des Grundst374cks war angeordnet worden. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, das Haus durch Brandlegung unbe-wohnbar zu machen, so dass auch keiner der Gl344ubiger zuk374nftig dort w374rde wohnen k366nnen. Seinem Plan entsprechend wollte er in der Nacht zum 6. Januar 2006 das Haus anz374nden, gab das Vorhaben aber alsbald auf, weil er 2 - 4 - seine Ehefrau und seinen Sohn, die zu diesem Zeitpunkt im Haus schliefen, nicht gef344hrden wollte. Zwei N344chte sp344ter wollte er das Haus durch eine Gas-explosion unbewohnbar machen. Er 366ffnete im Keller das Ventil einer mit 11 Kilogramm Propangas gef374llten Flasche und lie337 das Gas ausstr366men. Als-dann zog er die Stecker eines sich in demselben Raum befindlichen K374hl-schranks sowie eines Gefrierschranks aus der Steckdose. Dadurch wollte er eine vorzeitige Explosion des entstehenden Gas-Luft-Gemisches verhindern, zumal sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sich zu jenem Zeitpunkt in ih-ren Betten befanden und schliefen. Den Zeitpunkt der Explosion wollte der An-geklagte zu einem sp344teren Moment selbst bestimmen. Sodann begab er sich wieder ins Bett. Dort "kamen ihm Zweifel, ob seine Tat zur Ausf374hrung gelan-gen sollte oder nicht. Er trug sich mit dem Gedanken, den Kellerraum am n344chsten Morgen wieder zu l374ften und das Gas dadurch entweichen zu lassen". Gegen 9.45 Uhr ging die Ehefrau des Angeklagten in den Keller, um Zutaten f374r das Fr374hst374ck zu holen. Als sie den Lichtschalter bet344tigte, l366ste sie die Explo-sion aus. Sie wurde dadurch zu Boden geschleudert und erlitt erhebliche Verbrennungen. Durch die Explosion wurde das Geb344ude unbewohnbar. 2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten we-gen versuchten Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion. 3 Gem344337 247 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der T344ter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt oder - bei mehraktigen Delikten - ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine fr374here, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Ver-suchs begr374nden. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des 4 - 5 - T344ters bei ungest366rtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirk-lichung unmittelbar einm374ndet oder mit ihr in unmittelbarem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 22 Ansetzen 30 m. w. N.). F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies: H344tte sich der Angeklagte, als er im Keller seines Hauses das Gas ausstr366men lie337, vorgestellt, zur Herbeif374h-rung der Explosion bed374rfe es zwingend noch weiterer von ihm sp344ter zu erbringender Handlungen und bis dahin k366nne nichts passieren, dann h344tte er die Schwelle zum Versuch des Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion noch nicht 374berschritten (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BGHR StGB 247 22 Anset-zen 21, 26, 29). W344re er umgekehrt davon ausgegangen, dass er das Gesche-hen mit dem 326ffnen des Ventils aus den H344nden gebe, weil das Gas-Luft-Gemisch im Verlauf der Zeit auch durch eine von ihm nicht zu verhindernde Funkenbildung explodieren k366nnte, dann w344re diese Handlung, auch wenn er sich weitere Schritte vorbehalten h344tte, aus seiner Sicht schon als Ausf374h-rungshandlung anzusehen, die im ungest366rten Fortgang zur Explosion f374hren konnte. Der Angeklagte h344tte zur Tat angesetzt (vgl. hierzu BGHR StGB 247 22 Ansetzen 28, 34) mit der Folge, dass er - wegen der tats344chlich durch die Ehe-frau ausgel366sten Explosion - nicht nur wegen versuchten, sondern wegen voll-endeten Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion zu verurteilen w344re. 5 Zu den f374r die rechtliche Beurteilung entscheidenden Vorstellungen des Angeklagten enth344lt das angefochtene Urteil nur unzureichende, widerspr374chli-che Angaben. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Zeitpunkt der Explo-sion zu einem sp344teren Moment selbst bestimmen wollen, deutet einerseits darauf hin, er habe sich vorbehalten, die Explosion erst durch weitere Handlun-gen selbst auszul366sen. Andererseits l344sst die im unmittelbaren Zusammenhang 6 - 6 - damit getroffene Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass das entstehende Gas-Luft-Gemisch hochexplosiv war und zur "Entscheidung" (gemeint wohl: Entz374ndung) bereits ein geringer Funke, ausgel366st durch Strom oder Feuer, ausreichte, die M366glichkeit offen, dass der Angeklagte davon aus-ging, die Explosion k366nne auch ohne sein weiteres Zutun erfolgen. In Bezug auf die Variante "Bestimmung eines sp344teren Explosionszeitpunkts" fehlt es zuletzt an jeglicher Darlegung, mit welcher sp344teren Handlung nach Austritt des Gases und Entstehen eines z374ndf344higen Gemisches der Angeklagte nach seinem Tat-plan die Explosion h344tte ausl366sen wollen. 3. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des gesamten Urteils. 7 Sollte der neue Tatrichter seinen Feststellungen wieder die gest344ndige Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht zugrunde legen wollen, m374sste er sich mit deren Plausibilit344t n344her besch344ftigen. Der Tatrichter darf seinem Urteil ein Gest344ndnis nur zugrunde legen, das er auf Stimmigkeit ge-pr374ft hat. Dies gilt insbesondere f374r das Gest344ndnis eines bis dahin den Tat-vorwurf bestreitenden Angeklagten, das abgelegt worden ist, nachdem der Amtsrichter f374r den Fall weiteren Leugnens die Verweisung an das Landgericht unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Strafgewalt zur Debatte gestellt hatte. Bislang ist nicht nachvollziehbar erkl344rt, warum der Angeklagte sich ins Bett gelegt hat, w344hrend im Keller unter dem Schlafzimmer Gas ausstr366mte, und warum er am n344chsten Morgen trotz der zuvor angestellten 334berlegung, die Gefahrenquelle durch L374ften zu beseitigen, unt344tig blieb und seine Frau nicht vor dem Betreten des Kellers warnte. Die Einlassung, er habe das Ge-schehen nach dem 326ffnen des Ventils noch steuern k366nnen und sich die Her-beif374hrung der Explosion durch eigene sp344tere Handlungen vorbehalten, wird gegebenenfalls auch mit R374cksicht darauf sorgf344ltig zu pr374fen sein, ob und in- 8 - 7 - wieweit solche Handlungen ohne eine massive Eigengef344hrdung m366glich ge-wesen w344ren. Es k366nnte sich f374r die 334berzeugungsbildung als hilfreich erweisen fest-zustellen, in welcher Zeit das Gas aus der Flasche vollst344ndig ausstr366men konnte, welche Zeit und welche Gasmenge erforderlich waren, um in dem Kel-lerraum ein z374ndf344higes Gemisch entstehen zu lassen, und welche weiteren Z374ndquellen neben den beiden abgeschalteten K374hlger344ten im Keller vorhan-den waren. 9 Tolksdorf Pfister Becker Hubert Sch344fer
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