BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/13 vom 20. November 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 6. Mai 2013 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, a) i m Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ve r- urteilt worden ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Diebstahls sowie wegen versuchter gefährlicher Körpe rverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die auf die al l- 1 - 3 - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die Nichtanor d- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausdrüc klich vom Recht s- mittelangriff ausgenommen hat, hat in dem sich aus der Beschlussformel erg e- benden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s schlug der Angeklagte die Scheibe eines geparkten Fahrzeugs ein und entwendete eine Collegemappe aus Leder sowie eine weitere Ledermappe im Gesamtwe entweder gewinnbringend verkaufen oder anders nutzen wollte. Er packte die Beute in seinen Rucksack und fuhr mit einem Fahrrad davon. Dem Eigentümer des Fahrzeugs, der unverzüglich über den Diebstahl und den Fluchtweg des Täters von ei ner Nachbarin in Kenntnis gesetzt worden war, gelang es, den Angeklagte n zu stellen und festzuhalten. Er forderte ihn auf, das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei abzuwarten. Der Angeklagte , der sich zu diesem Zei t- punkt bereits der Diebesbeute entledigt hatte, stritt den Diebstahl ab und ve r- suchte sich loszureißen. Als er das Martinshorn des herannahenden Polize i- fahrzeugs hörte, zog er aus seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 Zentimetern und führte in Hüfthöhe zwei Stichbewegu n- gen gegen den Fahrzeugeigentümer, der getroffen worden wäre, wenn er nicht ausgewichen wäre. Nun wurde der Angeklagte aggressiver und stach minde s- tens zwei weitere Male - diesmal in Höhe von Gesicht und Oberkörper - in Ric h- tung des Zeugen, der wiederum au sweichen konnte. Jedenfalls bei diesen let z- ten beiden Stichbewegungen nahm der Angeklagte in Kauf, den Zeugen zu 2 3 - 4 - verletzen. Dieser ließ aus Furcht vor weiteren Stichen den Angeklagte n los, der daraufhin zu Fuß floh. 2. Das Landgericht hat nicht erörtert , ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe drängten zu einer Prüfung der Rücktrittsfrage. Nach den getroffenen Feststellungen kommt ein Rücktritt des Angekla g- te n vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung in Betracht ( § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ). Der Angeklagte hatte den Zeugen mit allen vier St i- chen verfehlt und damit ersichtlich noch nicht alles getan, um den von ihm j e- denfalls bei den beiden letzte n Stichbewegungen billigend in Kauf genomm e- nen Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, weitere Stiche gegen den Zeugen zu führen; ein Fehlschlag des Körperverle tzungsve r- suchs ist daher nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen en t- nehmen, dass der Angeklagte nur unfreiwillig von weiteren Körperverletzung s- handlungen abließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich au f- grund äußerer Zwänge ode r psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. In s- besondere bleibt offen, ob der Angeklagte eventuell aufgrund der sich näher n- den Polizeisirenen von weiteren Einwirkungen auf den Zeugen absah, weil er allein durch eine sofortige Flucht seiner Festnahme entgehen zu können glau b- te. Dass der Angeklagte sein mit den Messerstichen verfolgtes außertatb e- standliches Ziel, sich aus dem Griff des Zeugen zu lösen, nach dem vierten Stich errei cht hatte, schließt letztlich ebenso einen Rücktritt vom unbeendeten 4 5 - 5 - Versuch nicht aus ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221 ; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ - RR 2013, 105). Die Aufhebung des Schuldspruchs wege n versuchter gefährlicher Kö r- perverletzung lässt auch die - von diesem Rechtsfehler nicht betroffene - Veru r- teilung wegen der tateinheitlich dazu begangenen Nötigung entfallen KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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