BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/14 vom 2. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbunde sanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. September 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 im Adhäsionsau s- spruch aufgehoben. Von ein er Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers wird abgesehen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren en t- standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse au f- erlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonder s schwerer räub e- rischer Erpressung (Fall II. 1.) und wegen besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2.) zu der Gesamtfreiheits - strafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu ver urteilt, an den im Fall II. 2. geschädigten Nebenkläger ein Schme r- 1 - 3 - dem Basiszins seit dem 3. Dezember 2013 zu zahlen. Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich - rechtliche Beanstandu n- gen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld - u nd Stra f- ausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgelda n- spruchs lediglich ausgeführt, dass es "die Schwere der Verletz ung des Nebe n- klägers und die nicht unerheblichen, wahrscheinlich bleibenden Folgen eine r- seits und die Schwere des Verschuldens des Angeklagten andererseits gege n- einander abgewogen" habe. Derartige allgemeine Erwägungen genügen nicht den Anforderungen an di e Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt. Insbesondere wird mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344; vom 2 3 - 4 - 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN). Da die Zurückweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in B e- tracht kommt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer E ntscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Schäfer RiBGH Hubert ist wegen Mayer Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schäfer Gericke Spaniol
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